Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 11.04.2018: Zur Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für eine zweite Grundstückszufahrt bei bereits vorhandener Garagenzufahrt




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.04.2018 - 16 K 9906/17) hat entschieden:

   Eine zweite Grundstückszufahrt für einen Stellplatz ist nicht als Straßenanliegergebrauch gemäß § 14a StrWG NRW anzusehen, wenn bereits eine Garagenzufahrt für die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung vorhanden ist. Sie stellt vielmehr eine Sondernutzung dar, deren Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StrWG NRW im Ermessen der Behörde steht. Die Versagung einer solchen Erlaubnis ist rechtmäßig, wenn sie auf sachgerechten Erwägungen wie der Einschränkung öffentlichen Parkraums, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutz des Straßen- und Stadtbildes beruht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Straßenanliegergebrauch gemäß § 14a StrWG NRW rechtfertigt den geltend gemachten Anspruch nicht. Hiernach dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.

Die Anlegung der Zufahrt zu den beiden Stellplätzen überschreitet die Grenzen des § 14a Abs. 1 StrWG NRW, weil sie nicht erforderlich im Sinne dieser Bestimmung ist.

Straßenanliegergebrauch ist der Gebrauch, der zur Nutzung eines Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt und nicht in den Straßenkörper eingreift. Der Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie eine angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert,

Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her.

Die Frage, wann die Anlegung einer (weiteren) Zufahrt "erforderlich" im Sinne dieser Bestimmung ist, lässt sich nur auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Betrachtung der Situation, in die das Anliegergrundstück eingebunden ist, beantworten,

Das Grundstück des Klägers verfügt bereits über eine Garagenzufahrt und damit über eine für seine bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung erforderliche und ausreichende Zufahrt, um dem Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW Genüge zu tun. Ein weiterer Stellplatz vor dem Haus mit der dafür vorgesehenen Schaffung einer Zufahrt mag aus Sicht des Klägers zwar sinnvoll sein, für die angemessene Grundstücksnutzung ist der Kläger aber nicht darauf angewiesen.

Die vom Kläger begehrte Gehwegüberfahrt stellt demnach eine Sondernutzung dar, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW der Erlaubnis bedarf. Die Beklagte hat zu Recht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis versagt.

Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Diese hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßenrechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Die behördliche Ermessensausübung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen: ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer "Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches). Auch die Erwägung, dass der ohnehin knappe Parkraum nicht noch weiter eingeschränkt werden soll, kann einen sachgerechten straßenbezogenen Ablehnungsgrund darstellen.

Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebraucht. Sie hat den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in die Entscheidung eingestellt und diese Gesichtspunkte im Rahmen der Interessenabwägung zutreffend gewichtet. Die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen sind sachgerecht und tragfähig.

Die Begründung der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid, keine (weitere) Grundstücksüberfahrt zu genehmigen, weil hierdurch zusätzlich zu der bereits bestehenden Gehwegüberfahrt eine fortschreitende Einschränkung der öffentlichen Stellplätze entstehe, was eine erhebliche Verschlechterung der öffentlichen Parkraumsituation darstelle, ist nicht zu beanstanden. Diese Erwägungen lassen keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Denn sie haben einen konkreten Bezug zu den Aspekten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zu dem auch der ruhende Verkehr - das heißt das Parken - gehört, sowie zur Abwägung der widerstreitenden Interessen der Anlieger und sonstiger Benutzer der Straße.

Die vorliegenden Lagepläne und das bei den Akten befindliche Lichtbildmaterial zeigen, dass der I.---weg einseitig durch eine dichte Bebauung geprägt ist. Zudem bestehen entlang der Straßen I.---weg und Am B. etliche Grundstückszufahrten, so auch die Zufahrt zu der Garage des Klägers. Da vor Grundstücksein- und -ausfahrten sowie vor Bordsteinabsenkungen gemäß § 12 Abs. 3 Nrn. 3 und 5 StVO nicht geparkt werden darf, würde bei einer Realisierung des klägerischen Vorhabens im öffentlichen Verkehrsraum mindestens ein weiterer Parkplatz verloren gehen. Dies würde Parkprobleme für Straßenbenutzer, die nicht Anlieger sind und nicht über private Stellplätze im umliegenden Bereich verfügen, vergrößern und zusätzlichen Verkehr bei der Parkplatzsuche verursachen. Die Leichtigkeit der Parkplatzsuche gehört, wie der ruhende Verkehr selbst, indes zu jenen verkehrlichen Belangen, die mit dem Topos der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs als maßgeblichem Ziel des Straßenrechts verknüpft sind,

Satellitenfotos, auf die sich der Kläger beruft, stellen lediglich eine Momentaufnahme dar und vermögen nichts Gegenteiliges darzulegen. Ferner ist es sachgerecht, dem grundsätzlichen öffentlichen Nutzungsinteresse Vorrang einzuräumen.

Auch insoweit als die Beklagte darauf verwiesen hat, dass die Bereiche vor den Häusern entlang des I.---wegs gärtnerisch gestaltet seien, und damit maßgeblich auf die optisch beeinträchtigende Wirkung parkender Fahrzeuge in den Vorgartenbereichen abstellt, ist kein Ermessensfehler festzustellen. Die Beklagte führte aus, der I.---weg lebe in straßenbildlicher Hinsicht von diesen Vorgärten. Ferner seien sämtliche Zufahrten entlang des I.---wegs quer und nicht - wie vom Kläger geplant - parallel zur Straße angelegt. Der Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes stellt einen Gesichtspunkt dar, den die Beklagte zulässigerweise in ihre Ermessenserwägungen einstellen durfte.

Die ferner seitens der Beklagten nachvollziehbar befürchteten Nachahmungseffekte sind ebenso zulässigerweise in die Ermessensabwägung zulasten des Klägers einfließende Umstände.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht berücksichtigt hat, dass der Kläger die Genehmigung der Gehwegüberfahrt für das Laden seines Elektrofahrzeuges beansprucht. Die Absicht, das Fahrzeug an einer am Wohnhaus installierten Ladestation aufzuladen, zeigt nicht auf, dass nach materiellem Recht die Ermessensbetätigung der Beklagten nur bei Erteilung der beantragten Genehmigung rechtmäßig wäre. Der Kläger steht insoweit anderen Bürgern ohne unmittelbar auf ihrem Grundstück gelegener Parkmöglichkeit gleich, welche die Batterien ihrer Elektrofahrzeugs nicht direkt an ihrem Haus aufladen können, sondern hierzu eine öffentlich zugängliche Ladestation aufsuchen müssen.

Alternativ kann die Ladestation in die bereits vorhandene klägerische Garage eingebaut werden, um das Elektrofahrzeug dort aufzuladen.

Schließlich ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger keine Genehmigung für eine zweite Gehwegüberfahrt zu erteilen, nicht aufgrund einer Verletzung des Gleichheitsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG ermessensfehlerhaft. Denn dies setzt voraus, dass eine entsprechende Genehmigungspraxis besteht, von der lediglich im Fall des Klägers ohne sachlichen Grund abgewichen wurde.

Dies ist nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in gleich gelagerten Fällen Genehmigungen für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt erteilt hat. Die Beklagte führte aus, dass lediglich eine Gehwegüberfahrt zu einem Stellplatz existiere, die indes bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens genehmigt und dementsprechend hierfür keine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden sei.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2018/16_K_9906_17_Urteil_20180411.html - DE:VGD:2018:0411.16K9906.17.00

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