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Eine zweite Grundstückszufahrt für einen Stellplatz ist nicht als Straßenanliegergebrauch gemäß § 14a StrWG NRW anzusehen, wenn bereits eine Garagenzufahrt für die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung vorhanden ist. Sie stellt vielmehr eine Sondernutzung dar, deren Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StrWG NRW im Ermessen der Behörde steht. Die Versagung einer solchen Erlaubnis ist rechtmäßig, wenn sie auf sachgerechten Erwägungen wie der Einschränkung öffentlichen Parkraums, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutz des Straßen- und Stadtbildes beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |