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Die Genehmigung für den Linienverkehr ist nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen, wenn der Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt und die zuständige Behörde kein Einvernehmen zu den Abweichungen erteilt. Eine pauschale Zusicherung nach § 12 Abs. 1a PBefG, den Inhalt der Vorabbekanntmachung verbindlich zuzusichern, führt nicht dazu, dass sämtliche Anforderungen zum Bestandteil des Antrags werden; vielmehr muss das Zugesicherte im Antrag enthalten und hinreichend konkret bezeichnet sein. Das Fehlen einzelner Fahrten kann dazu führen, dass der beantragte Verkehr nicht mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und somit eine Genehmigung nach § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG nicht erteilt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |