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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 08.04.2018: Versagung einer Linienverkehrsgenehmigung bei Nichterfüllung der Vorabbekanntmachung; Anforderungen an Zusicherungen nach PBefG




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 08.04.2018 - 7 K 9629/17) hat entschieden:

   Die Genehmigung für den Linienverkehr ist nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen, wenn der Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt und die zuständige Behörde kein Einvernehmen zu den Abweichungen erteilt. Eine pauschale Zusicherung nach § 12 Abs. 1a PBefG, den Inhalt der Vorabbekanntmachung verbindlich zuzusichern, führt nicht dazu, dass sämtliche Anforderungen zum Bestandteil des Antrags werden; vielmehr muss das Zugesicherte im Antrag enthalten und hinreichend konkret bezeichnet sein. Das Fehlen einzelner Fahrten kann dazu führen, dass der beantragte Verkehr nicht mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und somit eine Genehmigung nach § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG nicht erteilt werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 6. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2017 wird aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2017 wird insoweit aufgehoben, als eine Gebühr von mehr als 610,00 EUR festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen jeweils ¼ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und jeweils die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Für die Klägerin und die Beigeladene zu 1. ist das Urteil wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin hat den von der C2. B. am 15. Dezember 2017 erlassenen Widerspruchsbescheid zulässiger Weise in das Verfahren einbezogen.

Die Klägerin ist auch klagebefugt, weil sie eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend machen kann (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Die Bestimmungen des § 13 PBefG schützen den Bewerber um eine Linienverkehrsgenehmigung, der - wie hier die Klägerin - geltend macht, die Genehmigung habe ihm selbst und nicht seinem Konkurrenten erteilt werden müssen.

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Es ist nicht von vorne herein ausgeschlossen, dass die Klägerin und nicht die Beigeladene zu 1. einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat.

Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Linienverkehrsgenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Auswahlentscheidung der Genehmigungsbehörde zugunsten der Beigeladenen zu 1. ist allerdings rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigung. Für die Durchführung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im Sinne von § 42 PBefG bedarf die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG einer Genehmigung. Die Genehmigungsvoraussetzungen richten sich nach § 13 PBefG. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Der Klägerin war die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 a Satz 2 PBefG zu versagen. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu versagen, wenn ein in der Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Der Antrag der Klägerin erfüllt nicht alle in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Voraussetzungen. Dort wurden gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13a Abs. 2 a Satz 2 ff. PBefG Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt und für den Inhalt dieser Anforderungen unter anderem auf den Nahverkehrsplan des Kreises T2. -X. Bezug genommen. Die dort beschriebenen Anforderungen an den Fahrplan erfüllt der Antrag der Klägerin nicht. In Bezug auf den Antrag der Klägerin werden im Nahverkehrsplan vorgesehene Anschlüsse in vielen Fällen nicht erreicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die weiter unten stehenden Ausführungen zur Wesentlichkeit von Abweichungen von den Anforderungen der Vorabbekanntmachung verwiesen. Es fehlen außerdem Fahrten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorabbekanntmachung so auszulegen ist, dass Schulfahrten zu ganz bestimmten Zeiten durchgeführt werden müssen und nicht nur innerhalb von bestimmten Zeitfenstern. Die fehlenden Fahrten beziehen sich nicht ausschließlich auf den Schulverkehr. So fehlt zum Beispiel im Hinblick auf die Linie R 00 sonntags auf der Hinfahrt eine Taxibusfahrt zwischen 23.00 und 23.30 Uhr, welche vom Nahverkehrsplan 2016 gefordert war.

Es werden auch nicht aufgrund der Zusicherungen i.S.d. § 12 Abs. 1 a PBefG der Klägerin in ihrem Genehmigungsantrag die Anforderungen der Vorabbekanntmachung erfüllt. Nach § 12 Abs. 1 a PBefG kann der Antragsteller, um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind. Die Klägerin hat in der Anlage 2 zu ihrem Genehmigungsantrag angegeben, dass sie "den Inhalt der Vorabbekanntmachung inklusive der Verweisungen nach § 12 Abs. 1a PBefG" verbindlich zusichere. Eine solche Erklärung hat nicht zur Folge, dass sämtliche Anforderungen, die in der Vorabbekanntmachung aufgestellt werden, zum Bestandteil des Antrags werden.

Schon der Wortlaut des § 12 Abs. 1a PBefG ("des beantragten Verkehrs") belegt, dass das, was zugesichert wird, im Antrag schon enthalten sein muss. Der Wortlaut "bestimmte Standards" lässt zudem erkennen, dass das, was zugesichert wird, auch hinreichend konkret bezeichnet werden muss. Hierfür finden sich auch Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien. Nach der

Bundestagsdrucksache 17/8233, S. 15,

soll in § 12a PBefG die Möglichkeit geschaffen werden, bestimmte Antragsbestandteile verbindlich zuzusichern. In der

Bundesratsdrucksache 462/11, Seite 35,

ist zudem im Hinblick auf die Vorschrift des § 12 Abs. 1a PBefG von "zugesicherten Genehmigungsbestandteilen" die Rede. Auch dies zeigt, dass sich die Zusicherung auf bestimmte Antragsbestandteile beziehen muss. Vor diesem Hintergrund ist die Zusicherung der Klägerin zu pauschal. Zudem ging die Klägerin selbst davon aus, mit ihrem Antrag alle Vorgaben der Vorabbekanntmachung zu erfüllen. Dies deutet darauf hin, dass sie lediglich die im Angebot bereits enthaltenen Fahrten zusichern wollte.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass trotz der seitens der Klägerin vorliegenden Zusicherungen die Voraussetzungen der Vorabbekanntmachung nicht erfüllt sind. Da die zuständige Behörde, d. h. vorliegend der Kreis T2. -X. , sein Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen gegenüber der Genehmigungsbehörde nicht erteilt hat, war der Antrag der Klägerin zwingend nach § 13 Abs. 2 a Satz 2 PBefG abzulehnen.

Die Genehmigung war auch nicht nach § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG zu erteilen. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung (gleichwohl) zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Teilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht.

Es spricht schon einiges dafür, dass der seitens der Klägerin beantragte und in seinen Teilen verbindlich zugesicherte Verkehr nicht mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG erfordert eine enge Auslegung der Vorschrift, wonach auch das Fehlen einer bestimmten Anzahl einzelner Fahrten, welche es früher gab, dazu führen kann, dass das bisherige Verkehrsangebot nicht erfüllt ist. Zudem legt der Wortlaut "mindestens" nahe, dass auch das Fehlen einzelner Fahrten dazu führen kann, dass das bisherige Verkehrsangebot als nicht mehr erfüllt angesehen werden kann. Auch der Vergleich zu den ebenfalls in § 13 Abs. 2a Satz 3 genannten "unwesentlichen" Abweichungen im Hinblick auf die Vorabbekanntmachung spricht dafür, dass schon beim Fehler einzelner Fahrten nicht mehr von der Erfüllung des bisherigen Verkehrsangebots gesprochen werden kann. Denn sonst hätte man auch diesbezüglich die Formulierung "im Wesentlichen dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht" wählen können. Vor diesem Hintergrund entspricht der seitens der Klägerin beantragte und in seinen Teilen verbindlich zugesicherte Verkehr nicht mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot. Es fehlen Fahrten, die im bisherigen Verkehrsangebot enthalten waren. So fehlen zum Beispiel im Hinblick auf die Linie A 000 17 Fahrten beziehungsweise Teile von Fahrten, welche im früheren Fahrplan enthalten waren.

Ob der seitens der Klägerin beantragte und in seinen Teilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht, kann jedoch letztlich offen bleiben, weil er jedenfalls von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nicht nur unwesentlich abweicht. Nach § 13 Abs. 2a Satz 4 PBefG gelten als wesentlich grundsätzlich Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Vor diesem Hintergrund sind die Abweichungen des Angebots der Klägerin von der Vorabbekanntmachung als wesentlich anzusehen. Es finden sich beispielsweise Abweichungen in Bezug auf die Abstimmung der Fahrpläne. Das Erreichen der Anschlüsse ist vor dem Hintergrund wesentlich, dass dieses zentral für einen effizienten Nahverkehr ist. In Bezug auf die beispielhaft betrachteten Linien R 00 und R 00 werden zahlreiche Anschlüsse nicht erreicht, obwohl das Erreichen dieser Anschlüsse im Nahverkehrsplan vorgesehen ist. So erreichen in Bezug auf die Linie R 00 von montags bis freitags 18 Fahrten nicht dem Anschluss zum RE 00, 18 Fahrten nicht den Anschluss zum Taktknoten und 32 Fahrten nicht den Anschluss zum R 00. Samstags erreichen 9 Fahrten nicht den Anschluss zum RE 00, sonntags 8 Fahrten nicht den Anschluss zum RE 00 und 9 Fahrten nicht den Anschluss zum Taktknoten, obwohl ein Erreichen der Anschlüsse im Nahverkehrsplan vorgesehen ist. In Bezug auf die Linie R 00 erreichen von montags bis freitags 15 Fahrten nicht den Anschluss zur L 000 und samstags erreichen 9 Fahrten nicht den Anschluss zur L 000. Sonntags erreichen 7 Fahrten nicht den Anschluss zur L 000. In Bezug auf die Linie R 00 erreichen von montags bis freitags 16 Fahrten nicht den Anschluss zur L 000. Außerdem fehlt sonntags eine Fahrt zwischen 23.00 und 23.30 Uhr.

Die Abweichungen von der Vorabbekanntmachung sind auch nicht ausnahmsweise nach § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG doch nicht wesentlich. Nach dieser Vorschrift sind Abweichungen, die Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind. Im vorliegenden Verfahren wurde die Beigeladene zu 1., welche den Verkehr (jedenfalls im Wesentlichen) bisher betrieben hat, nicht speziell diesbezüglich angehört. Die durchgeführte Anhörung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG ersetzt nicht die Anhörung nach § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören. Im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens wurde die Beigeladene zu 1. nicht explizit darauf hingewiesen, dass die Anforderungen in der Vorabbekanntmachung über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen und hierzu eine Stellungnahme abgegeben werden könne.

Eine Anhörung, welche sich spezifisch auf die Anforderungen bezieht, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, war aber im vorliegenden Fall entbehrlich. Der Zweck, der hinter dieser Regelung steht, wird vorliegend auch ohne vorherige Anhörung der Beigeladenen zu 1. erfüllt. Mit der Regelung soll der Unternehmer, der den Verkehr bisher durchgeführt hat, in das Verfahren eingebunden werden.

Vgl. Bundestagsdrucksache 17/10857, S. 20, 21. Fielitz/Grätz: Personenbeförderungsgesetz, Stand: Dezember 2018, § 13 Rn. 50.

Hier liegen zwar keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene zu 1. in das Verfahren hinsichtlich der Aufstellung der Vorabbekanntmachung eingebunden wurde. Allerdings geht aus der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. vom 15. Februar 2017 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hervor, dass diese davon wusste, dass die Vorabbekanntmachung eine Angebotsverbesserung im Vergleich zu den Vorgaben des Nahverkehrsplans von 2006 enthielt. Sie hätte auch noch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darauf hinweisen können, dass sie die Anforderungen in der Vorabbekanntmachung für überzogen halte.

Des Weiteren sind die Abweichungen, die Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich. Bei der Prüfung, ob die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehenden Anforderungen erforderlich sind, kann insbesondere ein für den beantragten Genehmigungszeitraum maßgeblicher Nahverkehrsplan herangezogen werden.

Vgl. Fielitz/Grätz: Personenbeförderungsgesetz, Stand: Dezember 2018, § 13 Rn. 50.

Hier ergibt sich aus dem Nahverkehrsplan 2016 beispielsweise im Hinblick auf die Linie R 00, dass eine Verknüpfung mit der Linie L 000 gefordert wird. Von dieser Vorgabe weicht die Klägerin ab. In Bezug auf das Angebot der Klägerin erreichen hinsichtlich der Linie R 00 von montags bis freitags 15 Fahrten nicht den Anschluss zur Linie L 000. Samstags erreichen ihn 9 Fahrten nicht und sonntags 7 Fahrten nicht. Eine Verknüpfung mit der L 000 war im Hinblick auf die Linie R 00 im Nahverkehrsplan 2006 noch nicht gefordert.

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Genehmigung. Ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung scheidet ebenfalls aus, da die Erteilung der Genehmigung nach § 13 Abs. 2 a Satz 2 PBefG zu versagen war. Ein Ermessen ist der Genehmigungsbehörde nicht eingeräumt.

Die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 6. Juni 2017 in Höhe von 1.220,00 EUR ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsfehler bei der Erhebung der Gebühr sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 6. Juni 2017 zugunsten der Beigeladenen zu 1. ist begründet. Der Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 6. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2017, mit dem die Genehmigungsbehörde der Beigeladenen zu 1. die Genehmigung für den Linienverkehr in Bezug auf die zum Linienbündel Mitte gehörenden Linien erteilte, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Für die Durchführung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im Sinne von § 42 PBefG bedarf die Beigeladene zu 1. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG einer Genehmigung. Die Genehmigungsvoraussetzungen richten sich nach § 13 PBefG. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Der Genehmigungsbescheid vom 6. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2017 verletzt die Klägerin allerdings nicht schon deshalb in ihren Rechten, weil die Beigeladene zu 1. ihrem Antrag keine Unterlagen nach § 12 Abs. 2 PBefG beigefügt hat. Nach dieser Vorschrift sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. Dies ist im vorliegenden Verfahren durch die Beigeladene zu 1. nicht erfolgt. Die Klägerin wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift jedoch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. § 12 Abs. 2 PBefG kommt nach dem

nur eine Ordnungsfunktion zu. Allerdings kann die Klägerin rügen, dass tatsächlich die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf die Beigeladene zu 1. nicht vorliegen. Ein konkurrierender Bewerber kann sich auf Verfehlung der Anforderungen an Sicherheit und Ordnung durch einen Genehmigungsbewerber jedenfalls insoweit berufen, als sein Grundrecht nur rechtmäßiger Konkurrenz weichen muss.

Vgl. Heinze/Fehling/Fiedler: Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, § 13 Rn. 26.

Es kann offen bleiben, ob die Beigeladene zu 1. die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1a PBefG erfüllt, da der Genehmigungsbescheid vom 6. Juni 2017 zugunsten der Beigeladenen zu 1. bereits aus anderen Gründen rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Aus demselben Grund kann offen bleiben, ob sich die Klägerin darauf berufen kann, dass die Beigeladene zu 1. ihrem Antrag keine Unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3c PBefG beigefügt hat.

Der der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigungsbescheid ist rechtswidrig, weil der Beigeladenen zu 1. die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 a Satz 2 PBefG zu versagen war. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu versagen, wenn ein in der Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen.

Der Antrag der Beigeladenen zu 1. erfüllt nicht alle in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Voraussetzungen. Dort wurden gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13a Abs. 2 a Satz 2 ff. PBefG Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt und für den Inhalt dieser Anforderungen unter anderem auf den Nahverkehrsplan des Kreises T2. -X. Bezug genommen. Die dort beschriebenen Anforderungen an den Fahrplan erfüllt der Antrag der Beigeladenen zu 1. nicht. Beispielsweise erreichen in Bezug auf die Linie R 00 11 Fahrten nicht den Anschluss zur Linie L 000 und 33 Fahrten erreichen nicht den Anschluss zur Linie R 00. Auch die Genehmigungsbehörde selbst ist in ihrem Genehmigungsbescheid ursprünglich davon ausgegangen, dass der Antrag der Beigeladenen zu 1. nicht alle Voraussetzungen der Vorabbekanntmachung erfüllt.

Die Voraussetzungen der Vorabbekanntmachung werden auch nicht aufgrund von Zusicherungen i.S.d. § 12 Abs. 1 a PBefG der Beigeladenen zu 1. erfüllt. Nach § 12 Abs. 1 a PBefG kann der Antragsteller, um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind. Die Beigeladene zu 1. hat in der Anlage zu ihrem Genehmigungsantrag angegeben, dass sie "demgemäß alle in der Vorabbekanntmachung vom 10. September 2016 geforderten Anforderungen für eigenwirtschaftlichen Verkehr erfüllen" werde und diese gemäß § 12 Abs. 1a PBefG für die gesamte Laufzeit zusichere.

Diese pauschale Zusicherung ist aus den oben ausgeführten Gründen nicht geeignet, den gesamten Inhalt des Nahverkehrsplans zum Bestandteil des Angebots zu machen. Die Zusicherung der Beigeladenen zu 1. bezieht sich nicht auf bestimmte Standards i.S.d § 12 Abs. 1a PBefG. Zudem gibt es auch Hinweise im Genehmigungsantrag der Beigeladenen zu 1., die zeigen, dass sie lediglich die konkret in ihrem Antrag genannten Fahrten verbindlich zusichern wollte. Auf Seite 7 des Genehmigungsantrags befindet sich der Hinweis der Beigeladenen zu 1., dass es zum Beispiel wegen der Änderung von Schulstrukturen notwendig werden könne, die beigefügten Fahrpläne vor deren Inkraftsetzung zu ändern. In dem Konzept, auf das die Beigeladene zu 1. auf Seite 6 ihres Genehmigungsantrags hinweist, befindet sich unter Punkt 2.1 "Fahrplanangebot, Linienbeschreibung und Taktdichte" der Hinweis, dass die Beigeladene zu 1. bei der Wiederbeantragung der Verkehre im Linienbündel Mitte aus ihrer Sicht die Vorabbekanntmachung vom 10. September 2016 und vom 15. September 2016 beachtet habe und die Anforderungen sogar noch erweitert habe. Dies belegt, dass die Beigeladene zu 1. den Eindruck hatte, dass sie die Vorabbekanntmachung erfülle und keine weiteren Fahrten angeboten werden müssten, um die Voraussetzungen der Vorabbekanntmachung zu erfüllen.

Vor diesem Hintergrund werden trotz der seitens der Beigeladenen zu 1. vorliegenden Zusicherungen die Voraussetzungen der Vorabbekanntmachung nicht erfüllt. Da die zuständige Behörde, d. h. vorliegend der Kreis T2. -X. , sein Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen gegenüber der Genehmigungsbehörde nicht erteilt hat, war der Antrag der Beigeladenen zu 1. zwingend nach § 13 Abs. 2 a Satz 2 PBefG abzulehnen.

Die Genehmigung war der Beigeladenen zu 1. auch nicht nach § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG zu erteilen. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Teilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht.

Ob der von der Beigeladenen zu 1. beantragte und verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen status-quo-Angebot entspricht, kann offen bleiben, da der beantragte und in seinen Teilen verbindlich zugesicherte Verkehr von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nicht nur unwesentlich abweicht. Dagegen, dass der beantragte und verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen status-quo-Angebot entspricht, spricht, dass zum Beispiel im Hinblick auf die Linie A 000 sechs Fahrten beziehungsweise Teile von Fahrten fehlen, welche im Nahverkehrsplan 2006 enthalten waren.

Der seitens der Beigeladenen zu 1. beantragte und in seinen Teilen verbindlich zugesicherte Verkehr weicht von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nicht nur unwesentlich ab. Nach § 13 Abs. 2a Satz 4 PBefG gelten als wesentlich grundsätzlich Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Vor diesem Hintergrund sind die Abweichungen des Angebots der Beigeladenen zu 1. von der Vorabbekanntmachung als wesentlich anzusehen. Es finden sich beispielsweise Abweichungen in Bezug auf die Abstimmung der Fahrpläne. In Bezug auf die beispielhaft betrachteten Linien R 00 und R 00 werden zahlreiche Anschlüsse nicht erreicht, obwohl das Erreichen dieser Anschlüsse im Nahverkehrsplan vorgesehen ist. So erreichen in Bezug auf die Linie R 00 33 Fahrten nicht den Anschluss zur Linie R 00. In Bezug auf die Linie R 00 erreicht von montags bis freitags eine Fahrt nicht den Anschluss zum RE 0, samstags erreichen 7 Fahrten nicht den Anschluss zur Linie L 000 und eine Fahrt nicht den Anschluss zum RE 0 und sonntags erreicht eine Fahrt nicht den Anschluss zum RE 0. Es liegen auch Abweichungen von der Vorabbekanntmachung in Bezug auf die Bedienungshäufigkeit und den Bedienungszeitraum vor. So fehlen in Bezug auf die Linie R 00 im Hinblick auf die Rückrichtung von montags bis freitags eine Fahrt zwischen 4.30 und 8.00 und samstags eine Taxisbusfahrt zwischen 6.30 und 7.00, obwohl diese Fahrten im Nahverkehrsplan 2016, auf welchen die Vorabbekanntmachung Bezug nimmt, vorgegeben sind. Auch die Genehmigungsbehörde selbst ist in ihrem Genehmigungsbescheid davon ausgegangen, dass es sich bei den Abweichungen von der Vorabbekanntmachung grundsätzlich um wesentliche Abweichungen von der Vorabbekanntmachung handle.

Die Abweichungen von der Vorabbekanntmachung sind auch nicht nach § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG ausnahmsweise doch als nicht wesentlich anzusehen. Das Fehlen der Anhörung schadet aus den oben dargestellten Gründen im vorliegenden Fall nicht. Zudem sind die Abweichungen, die Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich, weil die Anforderungen des Nahverkehrsplans nicht erfüllt werden. Ansonsten wären auch die Nebenbestimmungen zur Genehmigung nicht erlassen worden.

Die Genehmigung für die Beigeladene zu 1. war demnach rechtswidrig. Die Klägerin ist dadurch auch in ihren Rechten verletzt. Die Rechtsverletzung der Klägerin scheidet nicht deshalb aus, weil die Klägerin selbst keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hat. Die Rechtsverletzung der Klägerin folgt daraus, dass sie durch die rechtswidrige Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene zu 1. die Chance verliert, sich entweder an einem Verfahren auf Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu beteiligen oder in einem gegebenenfalls durchgeführten weiteren Verfahren erneut einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zu stellen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antrag der Klägerin in der Wertung der Genehmigungsbehörde nicht weit hinter dem der Beigeladenen zu 1. zurücklag.

Die Gebührenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2017 i.H.v. 1.220,00 EUR beruht auf § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und ist rechtmäßig, soweit sie den Betrag von 610,00 EUR nicht übersteigt. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW sind im Falle eines Widerspruchs gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung für den Erlass des Widerspruchsbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW ist in diesem Falle die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben. Dies ist hier erfolgt. Soweit die Gebührenfestsetzung den Betrag von 610,00 EUR überschreitet, ist sie aufzuheben, da der zurückweisende Widerspruchsbescheid in Bezug auf die Genehmigungserteilung an die Beigeladene zu 1. mit diesem Urteil gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO als rechtswidrig aufgehoben wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1 Var 2, 162 Abs. 3 VwGO. Sie berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 2. einen Klageabweisungsantrag gestellt hat und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, während die Beigeladene zu 1. keinen Sachantrag gestellt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m § 709 bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_arnsberg/j2018/7_K_9629_17_Urteil_20180408.html - DE:VGAR:2018:0408.7K9629.17.00

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