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Die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO setzt nicht voraus, dass sich ein Schadensfall bereits realisiert hat, sondern eine das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigende Gefahrenlage, bei der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten werden. Eine solche qualifizierte Gefahrenlage ist für Beschränkungen des fließenden Verkehrs selbst bei geringer Straßenbreite und hoher zulässiger Höchstgeschwindigkeit zu verneinen, wenn die Unfallstatistik unauffällig ist und Verkehrsteilnehmer auf unbefestigte Randstreifen ausweichen oder an breiteren Stellen warten können, da die Vorgaben der StVO auch ohne verkehrsbeschränkende Maßnahme eingehalten werden müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |