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Eine Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, auf Grund derer der Inhaber die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt, wobei kein Ermessensspielraum besteht. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 i.V.m. § 2 Abs. 1 GBZugV ist nicht gegeben, wenn Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird, sofern es sich nicht um unerhebliche und vereinzelte Rechtsverstöße handelt und die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Unternehmer auch in Zukunft keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung bietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |