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An eine einstweilige Anordnung, die auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen; ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und schwere, unzumutbare Nachteile drohen. Zweifel an der Unternehmereigenschaft einer GbR im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG, insbesondere wenn die Gesellschafter faktisch getrennte Betriebe führen und nicht als Mitunternehmer behandelt werden, können einem Anordnungsanspruch entgegenstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |