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Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt, wie im Fall der Kenntnis von einer Stickoxidwerte optimierenden Software bei einem Dieselfahrzeug. Soweit darüber hinaus weitere Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, fehlt es an der Setzung einer angemessenen Nacherfüllungsfrist. Eine Fristsetzung ist auch nicht entbehrlich oder unzumutbar, insbesondere wenn der Kaufvertrag eine spätere Veränderung des Fahrzeuges zur Mangelbehebung vorsah. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |