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Der darlegungs- und beweisbelastete Versicherungsnehmer kann den Diebstahl eines versicherten Fahrzeugs nicht beweisen, wenn die Redlichkeitsvermutung durch unstreitige oder vom Versicherer bewiesene Indizien erschüttert ist. Dies gilt insbesondere, wenn unüberwindliche Zweifel an der Richtigkeit des geschilderten Abstellens und Nichtwiederauffindens auf Widersprüchen zum Randgeschehen beruhen, die die Glaubhaftigkeit der Angaben zum Kerngeschehen und die Glaubwürdigkeit der Zeugin insgesamt begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |