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Ein Fahrzeug, das mit einer grünen Umweltplakette verkauft wird, obwohl es die technischen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt (z.B. fehlender Dieselpartikelfilter), weist einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf, da die Plakette dokumentiert, dass das Fahrzeug dem bescheinigten Zustand entspricht und berechtigt ist, diese zu führen. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss steht einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, da er nicht für eine bestimmte, von den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung gilt. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, indem er das Fahrzeug mit grüner Plakette anbietet, obwohl er sich über das Vorhandensein des Dieselpartikelfilters nicht sicher war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |