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Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs zu und von einer Anlage sollen nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nur dann durch organisatorische Maßnahmen vermindert werden, soweit keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist. Eine weitere Lärmminderung ist zudem nicht geboten, wenn bereits alle ökonomisch vertretbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |