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Ein Nachlieferungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, wenn das kaufvertragsgegenständliche Fahrzeugmodell nicht mehr produziert wird und das begehrte Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion aufgrund einer veränderten Motorisierung (z.B. von 140 auf 150 PS und von Euro-5- auf Euro-6-Norm) nicht mehr als gleichartig und gleichwertig zur ursprünglichen Gattung anzusehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |