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Die markenmäßige Benutzung eines Zeichens auf Kühlergittern für Kraftfahrzeuge liegt vor, wenn der angesprochene Verkehrskreis die Verwendung des Zeichens als Herkunftshinweis für die vertriebenen Kühlergitter auffasst. Dies ist der Fall, wenn das Zeichen nicht zweifelsfrei lediglich in seiner Funktion als Anschlussstelle für ein Emblem wahrgenommen wird, sondern der Verkehr von der Form des Anschlusses als erkennbares Emblem auf den Hersteller des Ersatzteils schließt. Wird hingegen erkannt, dass es sich lediglich um eine Aufnahmestelle für ein Emblem handelt, die nicht auf die Herkunft des Kühlergrills hinweist, liegt keine markenmäßige Benutzung vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |