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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Amtspflichtverletzung aufgrund eines SEK-Einsatzes wird abgewiesen, wenn die Staatsanwaltschaft die Schussabgaben der beteiligten Beamten als nicht rechtswidrig, sondern als Notwehr, Nothilfe bzw. zur Festnahme gerechtfertigt beurteilt und der Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe verurteilt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |