|
Ein Anspruch auf Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes vor der Arbeitsstätte kann bestehen, wenn ein schwerbehinderter Kläger mit Merkzeichen "aG" und "B" aufgrund seiner Gehbehinderung auf einen kurzen Weg zwischen Pkw und Büro angewiesen ist. Die Ablehnung eines solchen Antrags durch die Behörde unter Verweis auf das allgemeine Interesse an der Verfügbarkeit von Parkraum bei hohem Parkdruck ist ermessensfehlerhaft, da § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO gerade die Möglichkeit eines Parksonderrechts vorsieht und eine zeitliche Beschränkung des Parkplatzes die Interessenabwägung zugunsten des Schwerbehinderten beeinflussen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |