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Die durch die Aufsichtsbehörde nach dem Fahrpersonalgesetz vorgenommene Anordnung der Vorlage (verschriftlichter) Auskünfte über das beschäftigte Fahrpersonal und die im Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge ist rechtmäßig; ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht nicht. (Leitsätze des Gerichts) |