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Für Fahrzeuge, die abgemeldet sind und nicht mehr am Verkehr teilnehmen können, entfällt die ursprüngliche Zweckbestimmung i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG. Ein neuer Verwendungszweck tritt nicht unmittelbar an die Stelle des alten, wenn abgemeldete Fahrzeuge gelagert werden, ohne dass eine ernsthafte Wiederverwendungsabsicht erkennbar ist und entsprechende Schritte unternommen werden. Die Abfalleigenschaft wird dabei auch am objektiven Maßstab der Verkehrsanschauung gemessen, insbesondere ob eine Wiederzulassung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand bewerkstelligt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |