Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 14.02.2018: Die Abfalleigenschaft von abgemeldeten und nicht mehr fahrbereiten Fahrzeugen




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 14.02.2018 - 11 K 1308/17) hat entschieden:

   Für Fahrzeuge, die abgemeldet sind und nicht mehr am Verkehr teilnehmen können, entfällt die ursprüngliche Zweckbestimmung i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG. Ein neuer Verwendungszweck tritt nicht unmittelbar an die Stelle des alten, wenn abgemeldete Fahrzeuge gelagert werden, ohne dass eine ernsthafte Wiederverwendungsabsicht erkennbar ist und entsprechende Schritte unternommen werden. Die Abfalleigenschaft wird dabei auch am objektiven Maßstab der Verkehrsanschauung gemessen, insbesondere ob eine Wiederzulassung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand bewerkstelligt werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit Ziffer I der Ordnungsverfügung die dort genannten Fahrzeuge mit den Nummern 2, 4, 8 sowie 11 bis 13 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Ziffer I der Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, die dort genannten Fahrzeuge unverzüglich von dem o.g. Grundstück zu entfernen und zur Entsorgung zu einem dafür zugelassenen Demontagebetrieb im Sinne der AltfahrzeugV zu verbringen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Altfahrzeuge durch Verwertungsnachweise zu belegen, findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 62, 28 KrWG i.V.m. § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV. Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Lagerung und Behandlung von Altfahrzeugen durch den Kläger auf dem Grundstück "C2. Straße 40" in Q. verstößt gegen Vorschriften des KrWG und der AltfahrzeugV. Nach § 28 I 1 KrwG dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV bestimmt, dass derjenige, der sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, verpflichtet ist, dieses einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltfahrzeugV definiert den Begriff "Altfahrzeug" als Fahrzeug, das als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG zu qualifizieren ist.

Der Beklagte ist im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die hier noch im Streit befindlichen Fahrzeuge Abfall i.S.d. KrWG sind. Abfälle im Sinne dieses KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. (§ 3 Abs. 1, 1. Halbsatz KrWG). Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KrWG). Für Fahrzeuge, die abgemeldet sind und damit nicht mehr am Verkehr teilnehmen können, ist die ursprüngliche Zweckbestimmung i.S.d. § 3 Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 KrWG entfallen. Ein neuer Verwendungszweck tritt nicht "unmittelbar" an die Stelle des alten Verwendungszweckes, wenn abgemeldete Fahrzeuge gelagert werden, ohne dass erkennbar wird, dass deren Wiederverwendung ernsthaft beabsichtigt ist und entsprechende Schritte unternommen werden. Ein erklärter Wille, abgemeldete und nicht mehr fahrbereite Fahrzeuge so aufzubereiten, dass sie erneut zugelassen werden und am Verkehr teilnehmen können, schließt deren (subjektive) Abfalleigenschaft nicht aus. Denn nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG ist für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung entscheidend (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG.) Die ungeschützte Lagerung von Fahrzeugen über einen längeren Zeitraum im Freien, wo sie den Witterungseinflüssen ausgesetzt sind, das Ausschlachten dieser Fahrzeuge und die Befüllung der Restkarossen mit Müll und Ersatzeilen, sprechen zum einen schon dagegen, dass eine Wiederzulassung dieser Fahrzeuge ernsthaft beabsichtigt ist. Zum anderen ist dieser erklärte Wille am (objektiven) Maßstab der Verkehrsanschauung zu messen, d.h. zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von Alter, Erhaltungszustand, Wert des Fahrzeuges vor und nach der beabsichtigten Aufbereitung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand eine Wiederzulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr überhaupt bewerkstelligt werden kann.

Vgl. zur Abfalleigenschaft von Fahrzeugen: BayVGH, Beschlüsse vom 08.12.2014 - 22 CE 14.2388, juris Rn. 25 ff und vom 13.03.2013, 20 ZB 13.8, juris Rn. 5 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2009 - 8 A 10623/09, juris Rn. 6 ff.; VG München, Urteil vom 30.08.2016 - M 17 K 15.3371 -, juris Rn. 29 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 B 32/02, juris Rn. 13 ff.

Gemessen an diesen Voraussetzungen erfüllten die hier noch streitgegenständlichen und in der Ordnungsverfügung mit den Nr. 1, 3, 5 bis 7 sowie 9 und 10 bezeichneten Fahrzeuge jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung den subjektiven Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrWG. Bei den Passat mit den Nr. 9 und 10 handelt es sich um Fahrzeuge, die ausweislich der Ermittlungsakten der StA Verden schon zuvor auf dem Grundstück in V. gelagert wurden und von dort nach Q. verbracht wurden, nachdem es wegen der Lagerung in V. offensichtlich Schwierigkeiten gab. Der Passat mit der Nr. 9 wurde erstmals im Jahre 1994 zugelassen und am 18.07.2013 außer Betrieb gesetzt. Der Passat mit der Nr. 10 wurde erstmal am 03.11.1992 zugelassen und am 03.09.2010 außer Betrieb gesetzt. Bereits die am 14.04.2016 in Verden durchgeführte Ortsbesichtigung ergab, dass beide Fahrzeuge mit diversen Kleinteilen befüllt waren. Im Passat Nr. 10 lagerten zwei Motoren, Fahrertür und Heckklappe waren durchgerostet und der Lack mit Grünspan versehen (BA III Bl. 34 StA Verden, Durchsuchung des Grundstückes am 14.04.2016). Ernsthafte Schritte zur Wiederzulassung dieser seit Jahren abgemeldeten Fahrzeuge wurden weder in Verden noch in Q. bis zum Erlass der Ordnungsverfügung unternommen. Der Beklagte ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Fahrzeugen um Abfall handelt. Dies gilt in gleichem Maße für die Passat mit den Nr. 7 und Nr. 5. Nach den Feststellungen des Beklagten waren die Innenräume auch dieser Wagen mit diversen Kleinteilen befüllt, der Motorraum des Passat Nr. 5 sogar teilausgeschlachtet, was dafür spricht, dass beide Wagen nur noch als Lager für Kleinteile und Schrott genutzt wurden. Der gerichtlichen Verfügung vom 16.10.2017, für jedes in der Ordnungsverfügung bezeichnete Fahrzeug mitzuteilen, ob eine TÜV-Zulassung vorliegt bzw. wann die Abmeldung der Fahrzeuge und die Wiederanmeldung erfolgte, ist der Kläger insoweit nur unzureichend nachgekommen. Für beide Passat wurden weder die Erstzulassung noch das Datum der Abmeldung mitgeteilt. In der dem Schriftsatz vom 11.12.2017 beigefügten Liste (GA Bl. 47) wird lediglich vermerkt "Fahrzeug in Reparatur", aber weder erläutert, seit wann diese repariert werden und wann mit der Wiederzulassung zu rechnen ist. Dies gilt ebenso für die Audi mit den Nr. 3 und Nr. 6 und den Passat Syncro mit der Nr. 1. Ihr derzeitiger Zustand wird in der überreichten Liste (GA Bl. 47) mit "wartet auf Reparatur" (Nr. 1), "z.Zt. in Restaurierung" (Nr. 3) und "Reparatur abgeschlossen, Wiederzulassung bald" (Nr. 6) bezeichnet. Für alle drei Fahrzeuge fehlen aber jegliche konkrete Angaben zur Erstzulassung, zur Abmeldung des Fahrzeuges und zu den bis zum Erlass der Ordnungsverfügung konkret ergriffenen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft. Auch insoweit wurde deshalb nicht ausreichend darlegt, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung nur vorübergehend entfallen war und der Beklagte diese Fahrzeuge deshalb zu Unrecht als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG angesehen hat.

Unabhängig davon dürften die in der Ordnungsverfügung unter Ziffer I genannten und hier noch streitigen Fahrzeuge auch den objektiven Abfallbegriff des § 3 Abs. 4 KrWG erfüllen. Nach § 3 Abs. 4 KrWG muss sich der Besitzer beweglicher Sachen im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift entledigen, wenn diese nicht mehr ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Erforderlich, aber ausreichend ist insoweit eine abstrakte Gefährdungslage aufgrund des Sachzustandes sowie typischer Auslösungs- und Wirkungsketten Auch wenn eine vom jeweiligen Fahrzeug ausgehende konkrete Umweltgefährdung durch auslaufende Flüssigkeiten noch nicht festgestellt wurde, stellt die Gefahr des Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur eine theoretische, fernliegende Möglichkeit, sondern eine nachhaltige abstrakte Gefahr dar, die infolge von Beschädigungen oder altersbedingter Korrosion nach den gegebenen Umständen jederzeit zu einer konkreten Gefahr werden kann und für Autowracks, die - wie hier - unter freiem Himmel ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt und auf unbefestigtem Untergrund abgestellt sind, geradezu typisch ist.

Bei den Passat Nr. 9 und Nr. 10 wurde schon anlässlich der Durchsuchung am 14.04.2016 in Verden festgestellt, dass sich in diesen Fahrzeugen trotz der bereits vor Jahren erfolgten Abmeldung noch Motoröl, Hydraulikflüssigkeit und Kühlflüssigkeit befanden (BA III Bl. 34 StA Verden). Bei derartigen, als besonders überwachungsbedürftiger Abfall zu qualifizierender Betriebsflüssigkeiten besteht bei fortschreitendem ungeschütztem Alterungsprozess unter freiem Himmel typischer-weise die Gefahr des Auslaufens und damit einer möglichen Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers. Soweit es die Lagerung von Altfahrzeugen auf dem Hof in Q. betrifft, haben die Ortbesichtigungen durch den Beklagten am 18.02.2016 (BA StA Bielefeld Bl. 9 ff) und der Kripo Minden vom 23.05.2016 (BA StA Bielefeld Bl. 73 ff) ebenfalls ergeben, dass dort Fahrzeuge und Fahrzeugteile ohne Schutzvorkehrungen gegen unkontrolliertes Auslaufen von Betriebsflüssigkeiten gelagert wurden. In auf dem Grundstück gelagerten Motoren waren Betriebsflüssigkeiten noch vorhanden. Dass es dort auch zum Auslaufen von Betriebsflüssigkeiten gekommen seien muss, haben die Ortsbesichtigungen ebenfalls ergeben. So wies z. B. die Innenhoffläche Ölverunreinigungen auf, Boden und Wände der Grube waren durch den unkontrollierten Umgang mit Altölen ebenfalls stark verunreinigt (BA StA Bielefeld Bl. 73 und 74). Gegen den Kläger wurde deshalb wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB ein Strafbefehl erlassen und das Verfahren auf den Einspruch des Klägers nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, sondern nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 2.000,00 € eingestellt. Davon, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren keine Nachweise für eine umweltgefährdende Lagerung von Altfahrzeugen erbracht habe, kann daher nicht ausgegangen werden.

Der Beklagte hat zur Beseitigung dieser Altfahrzeuge auch zu Recht den Kläger als Abfallbesitzer i.S.d. § 3 Abs. 9 KrWG in Anspruch genommen.

2. Ziffer II der Ordnungsverfügung vom 13.01.2017, mit der dem Kläger das widerrechtliche Annehmen und Demontieren von Altfahrzeugen auf dem Grundstück "C2. Straße 40" in Q. ohne die entsprechende Genehmigung/Zertifizierung als Demontagebetrieb untersagt wurde, findet seine Rechtsgrundlage ebenfalls in den §§ 62,28 KrWG i.V.m. § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV. Da der Kläger - wie oben bereits ausgeführt - auf dem genannten Grundstück Altfahrzeuge i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltfahrzeugV angenommen, gelagert und behandelt hat, ohne die entsprechende Zulassung als Demontagebetrieb zu besitzen, hat er damit gegen die sich aus § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV ergebenden Überlassungspflichten verstoßen, sodass der Beklagte berechtigt war, ihm diese Tätigkeiten zu untersagen.

3. Ziffer III und IV der Ordnungsverfügung vom 19.01.2017, mit der dem Kläger aufgeben wurde, die auf dem Außengelände des Grundstückes und in der Scheune gelagerten Abfälle (Fahrzeugteile aller Art und Altreifen) zu entsorgen und deren ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen findet seine Rechtsgrundlage ebenfalls in den zuvor genannten Vorschriften und § 47 KrWG. Auch insoweit handelt es um Gegenstände, bei denen der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung davon ausgehen konnte, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen ist und es sich um Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG handelt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter Nr. 1 Bezug genommen.

4. Die mit Ziffer V bis VIII angedrohten Zwangsgelder finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 60, 62 und 63 VwVG NRW. Danach kann eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Ordnungsverfügung mit den Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn der Betroffene dieser innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt. Die Androhung enthält Fristen, die an die Bestandskraft der Verfügung anknüpfen und nicht unverhältnismäßig sind. Die Beseitigung aller in der Verfügung genannten Fahrzeuge und Fahrzeugteile ist dem Kläger innerhalb dieser Fristen möglich und zumutbar. Dem Kläger dürfte spätestens durch das strafgerichtliche Verfahren vor dem AG Bielefeld deutlich geworden sein, dass eine Behandlung und Lagerung von Altfahrzeugen auf diesem Grundstück unzulässig ist. Wenn er gleichwohl entgegen seiner im Strafverfahren erklärten Absicht, die Nutzung aufzugeben und die Fahrzeuge Stück für Stück zu veräußern (vgl. hierzu die Klagebegründung vom 22.06.2017, Seite 3), weiterhin Fahrzeuge angenommen und den Bestand sogar erweitert hat, kann er sich nicht darauf berufen, der Verwertung aller Fahrzeuge und Fahrzeugteile sei innerhalb der gesetzten Fristen nicht möglich.

5. Die mit Ziffer IX der Ordnungsverfügung festgesetzte Verwaltungsgebühr unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der streitgegenständlichen Gebühr sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GebG NRW i.V.m. Tarifstelle 28.2.1.6 der AVerwGebO NRW. Bei Anordnungen zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG ist danach eine Gebühr zwischen 50,00 bis 5.000,00 € festzusetzen, wobei die Höhe der Gebühr sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst. Angesichts der Menge der auf dem Grundstück festgestellten Fahrzeuge und Fahrzeugteile ist die festgesetzte Gebühr von 1.000,00 € angemessen und nicht zu hoch. Hiermit werden - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat - gerade einmal die Kosten für 15 Arbeitsstunden abgegolten, die durch die zahlreichen Kontrollen auf dem Grundstück mindestens geleistet wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei waren dem Kläger auch die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreites aufzuerlegen, weil er bei Fortgang des Verfahrens voraussichtlich auch insoweit unterlegen gewesen wäre.

Die Entscheidungen zur Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2018/11_K_1308_17_Urteil_20180214.html - DE:VGMI:2018:0214.11K1308.17.00

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