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Der Klägerin ist es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich auf das Aufsetzen einer Trittstufe als Mangel des Fahrzeugs zur Begründung eines Rücktrittsrechts zu berufen, wenn die Mitarbeiter des Verkäufers sie vor Einbau und Auslieferung mehrfach auf dieses Risiko hingewiesen haben und die Klägerin gleichwohl auf dem Einbau der ausfahrbaren elektrischen Trittstufe bestand. Ein Ausschluss des Rücktrittsrechts kommt danach auch in Betracht, wenn der Käufer nach Vertragsschluss auf einer bestimmten, vertraglich vereinbarten Ausstattung besteht, obwohl ihn der Verkäufer nach Vertragsschluss auf durchgreifende Bedenken an der Funktionsfähigkeit hinweist, und die Kaufsache schließlich in Kenntnis der eingeschränkten Funktionsfähigkeit abnimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |