Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 30.01.2018: Zur Nutzung von Krankentrageliegen und -sesseln in Liegendmietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetz




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 30.01.2018 - 7 K 2518/15) hat entschieden:

   Zur Nutzung von Krankentrageliegen und -sesseln in Liegendmietwagen

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Mitverschulden behinderter Personen

Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).

Soweit die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (vgl. § 93 Abs. 3 VwGO).

Ob hinsichtlich des aufrecht erhaltenen Klageantrags zu 2. mit Blick auf die geäußerte Absicht, künftig nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigte Liegendmietwagen einzusetzen, ein Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzinteresse gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben.

Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bejahend für den Fall des Begehrens der Feststellung der Rechtswidrigkeit von nach dem PBefG erteilten Genehmigungen, wenn die Fahrzeuge über eine Krankentrageliege oder einen Krankentragesessel verfügen: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Mai 2005 ‑ 7 K 3792/02 ‑, juris; dem folgend OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 ‑ 13 A 2457/05 ‑, juris.

Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass festgestellt wird, dass die in einem Fahrzeug nach § 49 PBefG beförderten Personen während der Beförderung weder eine Krankentrageliege nach DIN 1865 noch ein Krankentragesessel nach DIN 1865 benutzen dürfen, es sei denn, dass die in den Fahrzeugen benutzten Krankentragesessel/Krankentrageliegen über eine Bauartgenehmigung verfügen.

Der Sache nach will die Klägerin mit dem Klageantrag erreichen, dass die Beklagte im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Liegendmietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetz die (Nicht-)Zulässigkeit der Nutzung von Krankentrageliegen bzw. ‑sesseln und damit deren Rechtswidrigkeit feststellt. Die Klägerin hat die Klage gegen die Beklagte als Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz gerichtet. Sie hat nämlich in der Klageschrift ausgeführt, dass zwischen ihr und der Beklagten "als Genehmigungsbehörde" (GA Bl. 5) ein Rechtsverhältnis bestehe; die Klägerin will also gegenüber der Beklagten festgestellt wissen, dass die "Zulassung von Krankentrageliege und Krankentragesessel zurzeit rechtswidrig" (GA Bl. 10) sei, wenn es um die Genehmigung von Liegendmietwagen i.S.v. § 49 PBefG geht.

§ 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG definiert den Verkehr mit Mietwagen als Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Es handelt sich hierbei um eine Form des Gelegenheitsverkehrs im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 3 PBefG, welcher nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG genehmigungspflichtig ist.

Demgegenüber stellt in Abgrenzung dazu § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG klar, dass eine solche Mietwagengenehmigung nicht für einen Krankenkraftwagen erteilt werden darf, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch-fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist. In diesem Fall unterliegen die Fahrzeuge dem Regime des Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, wie sich aus § 3 Abs. 1 RettG NRW ergibt. Diese Fahrzeuge müssen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin, Technik und Hygiene entsprechen. Folgerichtig gilt das Rettungsgesetz NRW, wie sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettG NRW ergibt, nicht für die Beförderung von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen; diese Krankenfahrten unterliegen dem Personenbeförderungsgesetz.

Vorliegend geht es ‑ wie sich schon aus dem Wortlaut des Klageantrags ("ein nach § 49 PBefG genehmigtes Fahrzeug") ergibt ‑ nur um nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigte Mietfahrzeuge. Für solche Fahrzeuge, mit denen im Rahmen personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen Krankenfahrten für nicht hilfsbedürftige Personen durchgeführt werden, bestehen indes ‑ anders als für Fahrzeuge nach dem Rettungsgesetz NRW ‑ keine Ausstattungsvorgaben. Insbesondere enthält das Personenbeförderungsgesetz keine Bestimmung, nach der der Einbau von Krankentrageliegen oder Krankentragesessel untersagt ist. Ferner findet sich weder im Personenbeförderungsgesetz noch im Rettungsgesetz NRW eine Vorschrift, welche den liegenden Transport nicht betreuungsbedürftiger Personen untersagt.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Einbau derartiger Gerätschaften zwar eine Änderung eines Fahrzeugs, das üblicherweise für die Beförderung von sitzenden Personen vorgesehen ist, bewirkt, aber nicht dazu führt, dass das betreffende Fahrzeug zu einem Krankenkraftwagen wird, in dem hilfsbedürftige Personen befördert werden dürfen, die während der Fahrt einer medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen, und der damit nicht mehr dem Personenbeförderungsrecht, sondern dem Regime des Rettungsgesetzes NRW unterfällt.

Ob die Ausstattung oder Umrüstung von nach Personenbeförderungsrecht genehmigten Fahrzeugen mit Krankentrageliege oder ‑sessel möglicherweise gegen sonstige Vorschriften außerhalb des Personenbeförderungsrechts verstößt, ist für die Beurteilung des Klagebegehrens nicht relevant. Denn diese Vorschriften, etwa die Straßenverkehrszulassungsordnung oder DIN- bzw. europarechtlicher Bestimmungen, bestehen mit den dort normierten Anforderungen an medizinisch-technischen Ausrüstungen allein im öffentlichen Allgemeininteresse und können deshalb ‑ auch unter Konkurrenzschutzgesichtspunkten ‑ keine Schutzposition Dritter, insbesondere von Nichtgenehmigungsinhabern, begründen.

Dies gilt entgegen der nunmehr im Schriftsatz vom 22. März 2017 geäußerten Auffassung der Klägerin auch für die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes ‑ MPG ‑. Dieses regelt den Verkehr mit Medizinprodukten und sorgt für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie für die Gesundheit und den Schutz der Patienten, Anwender und Dritte (§ 1 MPG). Ein Schutz von konkurrierenden Beförderungsunternehmen ist damit nicht verbunden.

Der Klägerin kann auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass sie angibt, künftig selbst ein personenbeförderungsrechtlich noch zu genehmigendes Fahrzeug für den Krankentransport einsetzen zu wollen. Insoweit ist es ihr unbenommen, einen entscheidungsreifen Genehmigungsantrag zu stellen ‑ was bislang nicht der Fall ist ‑ und gegebenenfalls ‑ falls sie keine oder nur eine eingeschränkte Genehmigung erhält ‑ eine Verpflichtungsklage zu erheben. Wenn eine ihr erteilte Genehmigung aus ihrer Sicht zu weitgehend ist, ist es ihr unbenommen, diese nicht oder nicht vollständig auszunutzen.

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte gerichtet auf Feststellung, dass bestimmte Krankentrageliegen bzw. ‑sessel (nicht) in einem Liegendmietwagen nach § 49 PBefG benutzt werden dürfen. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Auch der ‑ möglicherweise hinter dem vorliegenden Klageverfahren stehende ‑ Umstand, dass Dritten erteilte Mietwagengenehmigungen für die Durchführung qualifizierten Krankentransports, d.h. des Transports von Patienten, die während der Fahrt medizinisch-fachlich betreuungsbedürftig sind, missbraucht werden können und möglicherweise auch missbraucht worden sind, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen,

vgl. Urteil vom 29. April 2008 - 13 A 2457/08 -, juris, Rn. 34,

hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich im Bereich des Transports hilfsbedürftiger Personen ein diffuser "grauer Markt" entwickelt hat, in dem die Grenzen zwischen einfachem Transport nach dem Personenbeförderungsgesetz und qualifiziertem Krankentransport nach dem Rettungsgesetz NRW nicht immer beachtet werden. Dieser nicht gesetzeskonformen Entwicklung ist indes aufsichtsrechtlich, notfalls mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Genehmigung gegenüber den Genehmigungsinhabern zu begegnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2018/7_K_2518_15_Urteil_20180130.html - DE:VGGE:2018:0130.7K2518.15.00

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