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Die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich Baustelleneinrichtungen beschränken sich nicht nur auf die Überwachung der Errichtung, sondern auch auf laufende Kontrollen. Jedenfalls wenn bekannt ist, dass ein Gerüst durch einen anderen Handwerker beschädigt wurde, besteht die Pflicht, dieses Gerüst auf seine Sicherheit hin zu kontrollieren, bevor andere Handwerker dieses betreten müssen. Unabhängig davon, ob lose Bohlen von Anfang an vorhanden waren oder erst später gelöst wurden, haften die Verkehrssicherungspflichtigen bei unzureichender Überprüfung des Gerüsts. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |