|
Unternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben, sind nur dann zuwendungsberechtigt, wenn sie selbst über die güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 GüKG verfügen. Ein Rechtsformwechsel bewirkt grundsätzlich nicht, dass personengebundene Erlaubnisse nach §§ 1, 3 GüKG für die neue (juristische) Person fortwirken; es muss immer ein neues Erlaubniserteilungsverfahren durchgeführt werden. Die Bestellung des Geschäftsführers mit seiner persönlich erteilten Erlaubnis zum Verkehrsleiter ersetzt keine eigene Erlaubnis des Unternehmens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |