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Der gutgläubige Erwerb eines Wohnmobils vom Nichtberechtigten gemäß §§ 929, 932 BGB liegt vor, wenn der Erwerber weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung des Verkäufers hatte. Eine nicht ohne weiteres erkennbare Fälschung der Zulassungsbescheinigung II sowie ungewöhnliche Begleitumstände des Erwerbsvorgangs begründen für sich allein noch keine grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |