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Eine Rabattaktion einer Taxi-App, bei der Nutzern für Fahrten eine Reduktion des Bruttofahrpreises von 50 % gewährt wird, indem nur der nach Abzug des Bonus verbleibende Teil des geschuldeten Beförderungsentgelts berechnet wird, ist unzulässig. Ein solcher Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3 a UWG bzw. § 4 Nr. 11 UWG a.F. in Verbindung mit §§ 39 Abs. 1, 3, 51 Abs. 5 PBefG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |