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Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV dienen als Orientierungshilfe für eine erhebliche Lärmbelastung, die einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über straßenverkehrsbeschränkende Maßnahmen einräumt. Das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichtet sich nach den Richtwerten der Lärmschutz-Richtlinien-StV. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt keine konkrete Festsetzung der ortsüblichen Überschreitung der 16. BImSchV-Werte voraus, und eine allgemeine Wesentlichkeitsgrenze von 3 dB(A) für Überschreitungen der Orientierungswerte der 16. BImSchV besteht nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |