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Die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, wenn sich jemand als ungeeignet erweist. Ein Fahreignungsgutachten ist verwertbar, wenn es der Behörde vorliegt und als neue Tatsache die fehlende Fahreignung schlüssig begründet, selbst wenn die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Gutachtens fraglich war. Bei erwiesener Nichteignung reduziert sich das Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig auf Null, sodass das Führen von Fahrzeugen zu untersagen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |