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Ein Bauvorhaben unterliegt nicht dem Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG und bedarf keiner Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG, wenn die geplante Errichtung baulicher Anlagen nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile einer Ortsdurchfahrt erfolgen soll. Der Begriff der Ortsdurchfahrt ist dabei unabhängig von einer erfolgten Festsetzung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG nach materiellen Gesichtspunkten zu ermitteln und umfasst den Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |