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Die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LStrAusbauG NRW ist verbindlich. Mit dieser Verbindlichkeit entfallen erneute Prüfungen bzw. Nachweise zur Erforderlichkeit (Planrechtfertigung) der geplanten Vorhaben in den Planfeststellungsverfahren, da der Gesetzgeber den Bedarf mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte konkretisiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |