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Das Abschleppen eines still gelegten, aber nicht verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeugs im Wege des Sofortvollzugs ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Regelmäßig ist zunächst der Versuch zu unternehmen, den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln und ihn aufzufordern, das Fahrzeug zu entfernen. Zu diesem Grundsatz steht eine Verwaltungspraxis, die pauschal alle Fälle der Beseitigung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im Wege des sofortigen Vollzuges behandelt und damit den Ausnahmefall zur Regel macht, im offensichtlichen Widerspruch. (Leitsätze des Gerichts) |