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Ein Käufer kann sich nicht auf eine zugesicherte Anzahl von Vorbesitzern berufen, wenn aus dem bei Vertragsschluss vorliegenden Fahrzeugbrief eine abweichende, höhere Anzahl ersichtlich ist. Die Differenz zwischen zwei und drei Vorbesitzern bei einem elf Jahre alten PKW mit 78.000 km Laufleistung stellt lediglich einen unwesentlichen Mangel dar, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |