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Bundesfernstraßen, auch Bundesautobahnen, sind nicht generell ein "versammlungsfreier Raum". Verkehrsinteressen kann im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anforderungen nach § 15 Abs. 1 VersG erhebliche Bedeutung beigemessen werden, wobei das Interesse des Veranstalters an der Nutzung einer Bundesfernstraße je nach Lage der Dinge hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurücktreten kann, insbesondere bei einer nur für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen bestimmten Bundesautobahn. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |