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Eine Zuwegung, die ein anliegendes Grundstück über einen für Fahrzeuge bestimmten Weg mit einer Landesstraße verbindet, stellt eine gebührenpflichtige Zufahrt im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW dar, auch wenn Teile des Weges im Eigentum einer Gemeinde stehen, sofern keine förmliche Widmung als öffentliche Straße vorliegt. Der Bestandsschutz für eine Zufahrt entfällt bei wesentlichen baulichen Änderungen, die zu einem erheblich größeren Verkehr führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |