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Die Bezeichnung "ATTENTIONGUARD" ist eine naheliegende englischsprachige Umschreibung für "Aufmerksamkeits-Assistent" und verfügt über die Eignung, Geräte zur Müdigkeitserkennung griffig zu bezeichnen. Ihr steht daher das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit der beanspruchten Waren dienen können und von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |