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Unter einer 'Aufforderung zum Kauf' im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und damit unter einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG ist jede kommerzielle Kommunikation zu verstehen, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Es ist nicht erforderlich, dass bereits alle essentialia negotii genannt werden oder dass der Verbraucher durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss. Das Fehlen von Angaben wie Kraftstoffart oder Schaltung steht dem Vorliegen einer Aufforderung zum Kauf nicht entgegen, wenn das beworbene Modell unstreitig ausschließlich in einer bestimmten Konfiguration erhältlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |