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Eltern verstoßen gegen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihrer neunjährigen Tochter ein Fahrrad mit abmontiertem Kettenschutz ohne besonderen Hinweis auf die damit verbundenen Gefahren zur freien Verfügung überlassen, so dass diese unbeaufsichtigt mit offensichtlich nicht geeigneten Hosen im öffentlichen Straßenverkehr darauf fahren konnte. Mit der Benutzung eines Fahrrades ohne Kettenschutz geht eine besondere Gefahr für Rechtsgüter Dritter einher, insbesondere wenn das Fahrrad von einem Kind im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird, da von jüngeren Kindern keine umfassende Umsicht erwartet werden kann, um in der Kette verfangene Hosen gefahrlos zu handhaben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |