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Ein Kraftfahrzeug ist keine selbstfahrende Arbeitsmaschine im Sinne des § 2 Nr. 17 FZV, wenn seine Hauptfunktion der Transport ist und es keine fest angebrachte Messeinrichtung aufweist, die Messungen durchführt oder auswertet. Ein Lkw, der Eichgewichte transportiert und mittels eines fest verbundenen Krans entlädt, wird dadurch nicht zur selbstfahrenden Arbeitsmaschine, da der Entladevorgang nicht unmittelbarer Teil der Eichung ist und keine eichspezifischen Funktionen aufweist. Auch die bloße Behauptung, der Lkw diene selbst als Eichgewicht, begründet dies nicht, wenn keine tatsächliche Geeignetheit nachgewiesen wird und dem Lkw keine technische Hauptfunktion als Eichgewicht zukommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |