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Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Umweltzone nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV besteht nicht, wenn kein öffentliches Interesse vorliegt und auch keine überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen Einzelner, insbesondere wenn die Ausübung des Gewerbes nicht unmöglich gemacht, sondern allenfalls erschwert wird. Ein überwiegendes und unaufschiebbares Einzelinteresse scheidet regelmäßig aus, wenn dem Antragsteller ein anderes zugelassenes Fahrzeug zur Verfügung steht oder das Fahrzeug technisch nachrüstbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |