Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 04.09.2017: Versagung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Umweltzone bei Nachrüstbarkeit des Fahrzeugs oder Verfügbarkeit eines Ersatzfahrzeugs




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 04.09.2017 - 6 K 1104/16) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Umweltzone nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV besteht nicht, wenn kein öffentliches Interesse vorliegt und auch keine überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen Einzelner, insbesondere wenn die Ausübung des Gewerbes nicht unmöglich gemacht, sondern allenfalls erschwert wird. Ein überwiegendes und unaufschiebbares Einzelinteresse scheidet regelmäßig aus, wenn dem Antragsteller ein anderes zugelassenes Fahrzeug zur Verfügung steht oder das Fahrzeug technisch nachrüstbar ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Versagungsbescheid vom 21. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone in der Stadt B. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Für das Fahrzeug der Klägerin bedarf es zunächst einer Ausnahmegenehmigung, weil es nicht bereits generell von dem Verkehrsverbot i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgenommen ist. Nach § 2 Abs. 1 der auf der Grundlage der Ermächtigung in § 40 Abs. 3 Satz 1 BImSchG erlassenen 35. BImSchV sind Kraftfahrzeuge, die mit einer Plakette nach Anhang 1 gekennzeichnet sind, von Verkehrsverboten i.S.d. § 40 Abs. 1 BImSchG befreit, wenn ein darauf bezogenes Verkehrszeichen dies vorsieht. Ebenso sind nach § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV Kraftfahrzeuge, die in Anhang 3 aufgeführt sind, auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß Absatz 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind. Das Fahrzeug der Klägerin verfügt weder über die in der Umweltzone B. erforderliche grüne Plakette (Schadstoffgruppe 4) noch zählt es zu den in Anhang 3 aufgeführten Fahrzeugen. Ihr Fahrzeug ist daher nicht generell von dem Verkehrsverbot befreit.

Ein Anspruch auf die begehrte Erteilung der danach erforderlichen Ausnahmegenehmigung folgt nicht bereits aus § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Auf Gemeinwohlgründe hat die Klägerin sich aber nicht berufen.

Der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von dem angeordneten Verkehrsverbot richtet sich im Übrigen nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können. Der Verordnungsgeber hat mit dieser Bestimmung gestützt auf die Ermächtigung in § 40 Abs. 3 Satz 2 BImSchG die Befugnis geschaffen, im Einzelfall weitere Ausnahmen von Verkehrsverboten i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG als nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und aufgrund von § 40 Abs. 3 Satz 1 BImSchG zuzulassen, um auf nicht vorhersehbare Härtefälle angemessen reagieren zu können.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 8 B 754/10 -, juris Rn. 23 ff., und vom 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -, juris Rn. 19 ff.; vgl. auch die amtliche Begründung der Bundesregierung zur 35. BImSchV, BR-Drs. 162/06, S. 23, und Klinger, Umweltzonen in deutschen Großstädten - Rechtsfragen der 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, NVwZ 2007, 785 f.

Vorliegend kommt ein öffentliches Interesse an einer Ausnahmegenehmigung für das Fahrzeug der Klägerin ersichtlich nicht in Betracht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der von der Klägerin betriebene Gerüstbau zur Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen notwendig sein könnte.

Einen nicht vorhersehbaren Härtefall, der ein überwiegendes und unaufschiebbares Einzelinteresse an der Zulassung einer Ausnahme i.S.v. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV begründet, legt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, sie benötige das Fahrzeug, um bei Baustellen, die aufgrund ihrer Lage innerhalb der Umweltzone B. den Einsatz gerade dieses Fahrzeuges erforderlich machten, schneller und effektiver arbeiten zu können, ebenfalls nicht dar. Denn diese Umstände begründen keine unzumutbaren Nachteile, die die Klägerin im Verhältnis zu anderen Gewerbetreibenden, die zur Ausübung ihres Gewerbes Teile des Stadtgebietes, für die die Umweltzone gilt, befahren müssen, besonders hart treffen würden und die der Verordnungsgeber daher mit der Regelung des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV abmildern wollte. Zwar kann die Klägerin - anders als Privatpersonen - nicht darauf verwiesen werden, die erforderlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die Inanspruchnahme eines Taxis zu bewältigen. Doch wird der Klägerin durch das für ihr Fahrzeug geltende Verkehrsverbot die Ausübung ihres Gewerbes innerhalb der Umweltzone B. nicht unmöglich gemacht, sondern allenfalls erschwert. Denn die Klägerin ist, wie ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausgeführt hat, seit Inkrafttreten des Verkehrsverbotes in der Lage gewesen, ihre Baustellen mit dem vorhandenen Fahrzeug, das in die Umweltzone einfahren darf, zu beliefern, wenn dies auch mit einem Mehraufwand und zusätzlichen Kosten verbunden sein dürfte. Dass diese Praxis zu einer Existenzgefährdung der Klägerin führen und unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis ein überwiegendes und unaufschiebbares Einzelinteresse vorliegen könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dies folgt insbesondere auch nicht aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung ihres Steuerberaters, die sich lediglich zu der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung verhält. Angesichts der hohen Bedeutung des Gesundheitsschutzes, der Anlass für die Einrichtung der Umweltzone war, müssen die Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen, denen die Klägerin durch das Verkehrsverbot begegnet, aber hingenommen werden und begründen regelmäßig keinen Härtefall, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich machte.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht unter Zugrundelegung der Kriterien, die in Abschnitt 10.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in Übereinstimmung mit dem vom zuständigen Ministerium erarbeiteten und für landesweit anwendbar erklärten Ausnahmekatalog festgelegt worden sind. Dabei kann offenbleiben, ob aus diesen Regelungen, sofern sie weiter gefasst sind als die gesetzlichen bzw. auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen Ausnahmetatbestände, unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung unmittelbar ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung folgen kann.

Denn die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Abschnitt 10.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans nicht. Der Erteilung der Ausnahmegenehmigung steht zum einen schon entgegen, dass ihr ausweislich ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung für den Transport der Gerüstteile zu den Baustellen innerhalb der Umweltzone B. ein anderes auf sie zugelassenes Fahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen der Umweltzone erfüllt, zur Verfügung steht (vgl. Ziffer B I. 1.1.3). Zum anderen kann das Fahrzeug der Klägerin ausweislich des von ihr vorgelegten Kostenvoranschlags mit einem Partikelfilter nachgerüstet werden (vgl. Ziffer B I. 1.1.2). Dass der Klägerin diese Nachrüstung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sein könnte, hat sie nicht substantiiert vorgetragen. Auch insoweit ist die von ihr vorgelegte Bescheinigung ihres Steuerberaters, die sich wie aufgezeigt lediglich zu der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung verhält, unergiebig. Ist ein Fahrzeug aber technisch so nachrüstbar, dass es die Voraussetzungen für ein Befahren der Umweltzone erfüllen kann, scheidet ein überwiegendes und unaufschiebbares Einzelinteresse regelmäßig aus.

Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 22 ZB 10.741 -, juris Rn. 6, vom 10. Januar 2012 - 22 C 11.2395 -, juris Rn. 7, und vom 31. August 2009 - 22 C 09.2071 -, juris Rn. 6

Angesichts dessen kann dahin stehen, ob der Klägerin eine Ersatzbeschaffung eines mit einer grünen Plakette gekennzeichneten Kraftfahrzeuges tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und sie dies durch die vorgelegte Bescheinigung ihres Steuerberaters hinreichend belegt hat (vgl. B I. 1.1.4).

Überdies erfüllt die Klägerin auch die weitere Voraussetzung der Ziffer B I. 1.1.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans nicht, nach der eine Ausnahmegenehmigung nur dann in Betracht kommt, wenn das Kraftfahrzeug vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen worden ist. Das Fahrzeug der Klägerin wurde erst am 12. Januar 2010 auf diese zugelassen. Die landesweit einheitliche Stichtagsregelung ist auch nicht sachwidrig. Die Festlegung des Stichtages ist insbesondere nicht willkürlich erfolgt, sondern beruht auf dem Umstand, dass in Nordrhein-Westfalen erstmals zum 1. Januar 2008 Umweltzonen eingerichtet wurden und die Bevölkerung seitdem gerade in großstädtischen Ballungsgebieten mit der Einführung von Umweltzonen und möglichen Verkehrsverboten rechnen musste.

Für die Situation in B. gilt nichts anderes. Die mögliche Einführung einer Umweltzone mit Verkehrsverboten ist in B. bereits im Jahr 2007 Gegenstand der örtlichen Presseberichterstattung und der öffentlichen Beratungen in den kommunalen Entscheidungsgremien (Umweltausschuss und Verkehrsausschuss) gewesen. Spätestens zum 1. Januar 2008 musste die Bevölkerung vor diesem Hintergrund damit rechnen, dass bei einer fortdauernden Überschreitung der Grenzwerte die Einführung einer Umweltzone möglicherweise nicht abzuwenden sein würde, selbst wenn diese von der Beklagten politisch nicht gewollt war und lediglich als "ultima ratio" angesehen wurde. Auch im integrierten Luftreinhalte- und Aktionsplan 2009 ist die Einführung einer Umweltzone ausdrücklich thematisiert und für den Fall einer fortdauernden Grenzwertüberschreitung konkret angekündigt worden (Abschnitt 5.3). Dass die Umweltzone nicht bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Luftreinhalteplans am 1. Januar 2009 und auch nicht zu dem in diesem Luftreinhalteplan konkret genannten Datum 1. Oktober 2010, sondern erst zum 1. Februar 2016 eingeführt worden ist, ist zum einen dem "B. Ansatz" geschuldet, nach dem durch einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zunächst versucht werden sollte, die Einführung einer Umweltzone abzuwenden. Zum anderen ist die Klägerin durch den Umstand, dass die Umweltzone letztlich erst deutlich später eingeführt worden ist, auch nicht belastet. Auf Vertrauensschutz dahin gehend, sie habe im Zeitpunkt der Zulassung ihres Fahrzeuges am 12. Januar 2009 nicht (mehr) mit der Einführung einer Umweltzone rechnen müssen, kann die Klägerin sich daher nicht mit Erfolg berufen.

Da die Klägerin bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Ziffer B I. 1.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans nicht erfüllt, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob zusätzlich auch eine der besonderen Voraussetzungen nach Ziffer B I. 1.2 oder 1.3 vorliegt.

Die Klägerin beanstandet im Ergebnis schließlich auch zu Unrecht, sie werde durch die Versagung der Ausnahmegenehmigung in ihren Grundrechten verletzt. Weder wird ihr durch die Versagung der Ausnahmegenehmigung das Eigentum an ihrem Fahrzeug entzogen, noch wird sie in ihren Nutzungsmöglichkeiten des Fahrzeuges unzumutbar eingeschränkt. Die Beschränkungen, denen sie unterliegt, stellen insbesondere keine ungerechtfertigte Verletzung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs dar. Sie sind vielmehr durch die Sozialbindung des Eigentums mit Blick auf das hohe Gut des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gerechtfertigt (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG).

Auch auf einen Verstoß gegen Art. 3 GG kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Insbesondere kann sie insoweit nicht eine etwaige Bevorzugung anderer Fahrzeuge oder Fahrzeughalter, konkret der Busse der B1. , einwenden, die bei gleicher Sachlage von dem Verkehrsverbot befreit seien. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine vergleichbare Sachlage vorliegt, folgte auch bei einer ungerechtfertigten Bevorzugung anderer Verkehrsteilnehmer hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Denn es gilt der Grundsatz, dass ein Anspruch auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" regelmäßig nicht besteht.

Soweit sich die Klägerin mit ihren Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der Einführung der Umweltzone bzw. des Fahrverbotes wendet, führt auch dies nicht zum Erfolg ihrer Klage, weil das durch das Aufstellen der Verkehrszeichen - inzwischen auch der Klägerin gegenüber - bekanntgegebene Verkehrsverbot für diese nicht mehr anfechtbar ist und so lange Wirksamkeit entfaltet, bis die Verkehrszeichen - etwa auf die Klage eines (noch) anfechtungsberechtigten Verkehrsteilnehmers - entfernt würden. Ungeachtet dessen ist die Rechtmäßigkeit des Fahrverbotes aber auch nicht Gegenstand der vorliegenden auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage, sondern wäre im Wege einer Anfechtungsklage gegen das in Form einer Allgemeinverfügung erlassene Verkehrsverbot anzugreifen (gewesen).

Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 22 ZB 10.741 -, juris Rn. 6, vom 10. Januar 2012 - 22 C 11.2395 -, juris Rn. 9, und vom 31. August 2009 - 22 C 09.2071 -, juris Rn. 7; VG München, Urteile vom 11. Oktober 2011 - M 1 K 11.3265 -, juris Rn. 22, vom 9. Februar 2010 - M 1 K 09.3558 -, juris Rn. 25, und vom 10. November 2009 - M 1 K 09.1345 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf , Urteile vom 4. Juni 2010 - 3 K 2319/10 -, juris Rn. 26 ff., und vom 8. Dezember 2009 - 3 K 285/09 -, juris Rn. 29; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 14 L 532/09 -, juris Rn. 24

Im Ergebnis erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2017/6_K_1104_16_Urteil_20170904.html - DE:VGAC:2017:0904.6K1104.16.00

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