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Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Umweltzone für ein schadstoffintensives Fahrzeug setzt nach dem Luftreinhalteplan B. voraus, dass das Kraftfahrzeug vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurde. Diese Stichtagsregelung ist auch im Fall einer Schwerbehinderung des Halters und technischer Unmöglichkeit der Nachrüstung des Fahrzeugs maßgeblich, da die Möglichkeit der Einführung von Umweltzonen ab diesem Zeitpunkt bekannt war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |