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Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht ist gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO rechtmäßig, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung relevanter Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine solche qualifizierte Gefahrenlage kann sich aus einer erheblichen Verkehrsbelastung, insbesondere durch Schwerlastverkehr, ergeben, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdungssituation führen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |