Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 01.09.2017: Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht bei qualifizierter Gefahrenlage durch Schwerlastverkehr




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 01.09.2017 - 18 K 1317/15) hat entschieden:

   Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht ist gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO rechtmäßig, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung relevanter Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine solche qualifizierte Gefahrenlage kann sich aus einer erheblichen Verkehrsbelastung, insbesondere durch Schwerlastverkehr, ergeben, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdungssituation führen würde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Radfahrer auf linkem Radweg entgegen der Fahrtrichtung
und
Radfahrer ueberholt Radfahrer

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung der Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung dieser Benutzungspflicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages vom 3.9.2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht sind hier erfüllt.

Da verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind, ist nicht nur für den Erfolg einer Verpflichtungs- oder Feststellungsklage, sondern auch für den einer Anfechtungsklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung maßgeblich.

Danach ist die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die angeordnete Radwegbenutzungspflicht auf der Mathias Brüggenstraße zwischen Militärringstraße und Hausnummer 78 auf beiden Seiten entspricht den Vorgaben des § 45 Abs. 9 Satz 3 Straßenverkehrsordnung (StVO), der für die Radwegbenutzungspflicht einschlägig ist, den §§ 45 Abs. 9 Satz 1 und 39 Abs. 1 StVO vorgeht und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO modifiziert und ergänzt, aber nicht ersetzt.

Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. In solchen Fällen dient die Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können auch bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen, die in der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht bestehen, insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Dass auch hier für die Beurteilung ein ganzes Bündel von Faktoren von Bedeutung ist, bestätigt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. Danach kommt die Anlage von Radwegen im Allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung und der Verkehrsablauf erfordern.

Eine solche auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage liegt hier vor. Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich die qualifizierte Gefahrenlage hier aus der erheblichen Verkehrsbelastung der Mathias-Brüggen-Straße, für die am 7.10.2010 in einem Zeitraum von 11 Stunden 19.839 Fahrzeuge gezählt wurden, vor allem aber aus der unstreitigen ganz außergewöhnlichen Belastung mit Schwerlastverkehr (3.577 Fahrzeuge in 11 Stunden). Die besondere Verkehrsgefahr ergibt sich daraus, dass die Mathias-Brüggen-Straße nur zweispurig ausgebaut ist und es deshalb bei jedem Begegnungsverkehr auf der Höhe eines Radfahrers zu einer Gefahrensituation kommen kann, weil ein Überholen des Radfahrers nur möglich ist, wenn kein Fahrzeug entgegen kommt. Eine weitere besondere Verkehrsgefahr haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dahin beschrieben, dass sich aufgrund der Verkehrsführung vor und in dem Kreisverkehr eine Situation ergeben könnte, in der ein Radfahrer, der die Fahrbahn mitbenutzte, zwischen zwei Lkw fahren müsste, wobei er rechts und links von Lkw umgeben wäre. Dem gegenüber biete die derzeitige Verkehrsführung im Kreisverkehr dem Radverkehr optimalen Schutz. Soweit der Kläger gegen die Verkehrsführung im Kreisverkehr einwendet, dass vielen Radfahrern nicht bewusst sei, dass sie die Vorfahrt zu achten hätten, begründet dies keine besondere Verkehrsgefahr. Denn die Kenntnis und Einhaltung der Regeln der Straßenverkehrsordnung dürfen die Straßenverkehrsbehörden jedenfalls im Grundsatz von allen Verkehrsteilnehmern erwarten. Sie sind nicht gehalten, Verkehrsführungen so zu gestalten, dass derartige Fehlverständnisse bei manchen Verkehrsteilnehmern ausgeschlossen sind.

Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Mitbenutzung der Fahrbahn der Mathias-Brüggen-Straße jedenfalls für ungeübte oder schwächere Radfahrer Gefahren bergen könne.

Da auf der Mathias-Brüggen-Straße schon seit längerer Zeit eine Radwegebenutzungspflicht besteht und nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nichts dafür ersichtlich ist, dass die Radwegebenutzungspflicht dort nicht eingehalten wird, konnte von der Beklagten vorliegend nicht verlangt werden, die Gefahrenlage durch Unfallzahlen zu belegen, die auf die gemeinsame Benutzung der Fahrbahn durch Kraftfahrzeuge und Radfahrer zurückgehen. Die Tatsache, dass der Beklagten nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung kein Unfall mit Beteiligung von Radfahrern bekannt ist, spricht vor diesem Hintergrund nicht gegen die Annahmen einer besonderen Gefahrenlage bei der Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer.

Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf neuere Forschungen verwiesen hat, wonach die gemeinsame Benutzung der Fahrbahnen durch Kraftfahrzeuge und Fahrräder sich nicht gefahrerhöhend auswirke, rechtfertigt dieser Umstand vorliegend keine andere rechtliche Beurteilung. Denn die von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konkret geschilderten Gefahren - vor allem in und um den Kreisverkehr - sind für die Einzelrichterin unmittelbar als gefahrerhöhend nachvollziehbar. Die Gefahren, die sich in solchen Situationen besonders daraus ergeben, dass sich die Radfahrer für die Lkw-Fahrer im toten Winkel befinden, liegen unmittelbar auf der Hand. Die daraus resultierenden Gefahren sind ungleich größer, wenn der Radfahrer die Fahrbahn mit benutzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich diese Gefahren gerade bei ungeübteren Radfahrern ganz besonders auswirken könnten. Wäre aber die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben und damit die Fahrbahn für Radfahrer freigegeben, bezöge sich dies auf alle Radfahrer unabhängig von ihrer konkreten Sicherheit und Geübtheit.

Die Entscheidung der Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei. Aus § 45 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 StVO folgt, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 StVO im Ermessen der zuständigen Behörden stehen.

Gemäß diesem zweistufigen Aufbau des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, wonach das Gericht zunächst das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen (nämlich einer qualifizierten Gefährdungslage) und bei deren Bejahung auf der zweiten Stufe die Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde zu überprüfen hat, ist entscheidend, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO führen würde, die auch im Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist.

Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Die Radwegbenutzungspflicht ist (jedenfalls) zur Minimierung der Gefahren geeignet. Denn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer würde zu einer Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO führen, die auch im Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist. Dabei hat die Straßenverkehrsbehörde eine Einschätzungsprärogative. Ihr ist es aufgrund ihres Sachverstands und ihres Erfahrungswissens vorbehalten, festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht.

Nach diesem Maßstab sind ersichtlich sachfremde und damit unvertretbare Maßnahmen weder vom Kläger mit der wegen der Einschätzungsprärogative der Beklagten erforderlichen Substanz vorgetragen worden noch sonst erkennbar.

Der Anordnung der Radwegebenutzungspflicht steht insbesondere nicht von vornherein entgegen, dass von der Benutzung des Radwegs ihrerseits erhebliche Gefahren ausgehen würden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf Schäden auf dem Belag des Radweges aufmerksam gemacht hat, hat die Beklagte nach mehreren diesbezüglichen Ortsbesichtigungen veranlasst, dass die festgestellten geringfügigen Schäden beseitigt werden. Die vom Kläger vorgelegten Fotos von Schäden weisen nicht auf eine besondere Gefährlichkeit hin. Dabei ist auch zu beachten, dass es keinen Rechtsanspruch auf völlig unbeschädigte Radwege und Fahrbahnen gibt.

Ferner ist die Benutzung des Radweges auch nicht deshalb als gefährlich einzustufen, weil er so geführt wird, dass sich zwischen der Fahrbahn und dem Radweg noch ein Parkstreifen und ein Grünstreifen befinden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die eingeschränkte Sichtbeziehung zwischen den Kraftfahrzeugen und den Radfahrern hinweist, ergibt sich hieraus keine besondere Gefahrenquelle. Denn die vom Kläger geschilderte Problematik ergibt sich nur beim Abbiegen der Kraftfahrzeuge. In diesem Zusammenhang sind die Kraftfahrzeugführer gehalten, in besonderer Weise auf die Personen zu achten, die sich auf den Radwegen und Gehwegen befinden, die sie beim Abbiegen überqueren. Dies gilt in besonderer Weise für Kraftfahrzeuge, die aus privaten Grundstückseinfahrten ausfahren. Schließlich führen auch die vom Kläger nachgewiesenen Plakate vor den Zäunen mancher Gewerbegrundstücke nicht zu einer Unzumutbarkeit der Benutzung des Radwegs. Insoweit wird die Beklagte zu klären haben, ob die aufgestellten Plakate straßenverkehrsrechtlich unbedenklich sind. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, folgt sich daraus keine Unzumutbarkeit der Benutzung des gesamten Radweges.

Damit ergeben die vom Kläger aufgezeigten Bedenken gegen die Benutzung des Radwegs insgesamt nicht, dass die durch die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer begründete qualifizierte Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO im Hinblick auf einen mangelhaften (Ausbau-)Zustand des Radwegs hinnehmbar wäre.

Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf der hier in Rede stehenden Strecke ist auch erforderlich. Gleich wirksame, aber mildere Mittel sind für diese Strecke nicht erkennbar. Die Markierung eines Radfahr- bzw. Schutzstreifens kommt schon wegen der zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite und vor allem wegen des überdurchschnittlich hohen Anteils an Schwerlastverkehr nicht in Betracht. Die Beklagte hat diesbezüglich ausgeführt, dass eine gemeinsame Nutzung der Fahrbahn für den Kfz-Verkehr und den Radverkehr nur bei einer Neuplanung und Neugestaltung der Mathias- Brüggen-Straße in Betracht komme. Soweit der Kläger geltend macht, eine Nutzung des Kreisverkehrs durch Radfahrer sei unproblematisch möglich, bleibt das Bedenken, dass eine besondere Gefahrenlage jedenfalls dann besteht, wenn sich ein Radfahrer auf der Fahrbahn bewegt und links und rechts von ihm Fahrzeuge des Schwerlastverkehrs fahren, von denen mindestens eines im Begriff ist, abzubiegen.

Schließlich ist die Radwegbenutzungspflicht auch angemessen. Dabei sind nur qualifizierte Interessen des Klägers abwägungserheblich, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden.

Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 m. w. N.

Die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ist von vornherein nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Die eher als geringfügig anzusehende Beeinträchtigung der Fortbewegungsmöglichkeit durch einzelne Radwegbenutzungspflichten findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, der zur Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung gehört, und ist im Hinblick auf den damit bezweckten Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer ohne weiteres angemessen. Eine unzulässige Privilegierung des motorisierten Verkehrs ist mit der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht nicht verbunden, weil sie die Erhöhung der Verkehrssicherheit bezweckt und der Gefahrenabwehr dient. Soweit dadurch zugleich der Verkehrsfluss auf der Fahrbahn verbessert wird, was im Ergebnis dem motorisierten Verkehr nutzen mag, handelt es sich lediglich um eine mittelbare Folgewirkung, nicht aber um eine gezielte Privilegierung des motorisierten Verkehrs.

Juris Rdnr 47.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2017/18_K_1317_15_Urteil_20170901.html - DE:VGK:2017:0901.18K1317.15.00

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