|
Die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW verlangt zwar eine konkrete Gefahr, allerdings genügt insoweit die hinreichende Wahrscheinlichkeit aufgrund der Erfahrungen nach den Ursache-Wirkung-Abläufen, dass durch die Anpflanzung mit ihren Folgewirkungen das Schutzgut "Verkehrssicherheit" nachteilig beeinflusst werden kann. Auf eine Verwirklichung der Gefahr durch Verkehrsunfälle kommt es insoweit nicht an. Eine Beschränkung der Nutzung eines Teilstücks auf Anlieger oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung sind keine ebenso geeigneten milderen Mittel. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |