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Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung begründet nicht automatisch eine Sondernutzung. Ob es sich bei dem Abstellen eines PKW mit Werbeaufschriften um eine Sonder-nutzung in der Form einer mobilen Werbeanlage (Werbefahrzeug) handelt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Kriterien können in diesem Zusammenhang beispielsweise sein: Erscheinungsbild des Fahrzeuges, Ort der Auf-stellung, Ausrichtung zur Straße, Entfernung zur Wohnung oder zum Betriebssitz des Halters oder die Dauer der Aufstellung. Für die Annahme einer Sondernutzung müssen Ort und Dauer des Abstellens deut-lich für einen objektiv im Vordergrund stehenden Werbezweck sprechen, wenn keine weiteren Kriterien hinzutreten. (Leitsätze des Gerichts) |