|
Die Befristung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf zwei Jahre wegen mehrerer Verkehrsordnungswidrigkeiten des Geschäftsführers ist nicht rechtswidrig, auch wenn diese für sich genommen noch keine persönliche Unzuverlässigkeit begründen. Die Befristung dient der zeitnahen erneuten Überprüfung der Zuverlässigkeit und ist ein geeignetes präventives Mittel. Eine Auflage zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach zwei Jahren stellt kein gleichermaßen effektives Mittel dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |