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Die Zulassungsbescheinigungen dokumentieren ausdrücklich nur, auf welche Person ein Kfz zugelassen ist, nicht aber die Stellung als Eigentümer. Die Darlegungs- und Beweislast für den Eigenbesitz als Basis der Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB trifft denjenigen, der sich auf diese Vermutung beruft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |