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Die Rücknahme einer deutschen Fahrerlaubnis kann gemäß § 48 VwVfG NRW erfolgen, wenn die der Erteilung zugrunde liegende ausländische Fahrerlaubnis von den ausländischen Behörden entzogen wurde und die Erteilung nicht wegen eines Eignungs- oder Befähigungsmangels rechtswidrig war. Ein Anhörungsmangel nach § 28 VwVfG NRW ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW heilbar, wenn der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Einwendungen gegen die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis sind gegenüber den ausländischen Behörden geltend zu machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |