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Das Revisionsverfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Fragen eingeholt, ob nationale Regelungen, die Busunternehmen im Linienverkehr über eine Schengen-Binnengrenze zur Kontrolle der Grenzübertrittsdokumente ihrer Passagiere verpflichten, Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie Art. 22, 23 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) entgegenstehen. Zudem wird gefragt, ob Art. 22, 23 Schengener Grenzkodex nationale Regelungen gestatten, nach denen zur Einhaltung der Pflicht eine Untersagungsverfügung und Zwangsgeldandrohung gegen ein Busunternehmen erlassen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |