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Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde oder deren antragstellende Zweigstelle ihren Sitz hat. (Leitsätze des Gerichts) |