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Die Straßenverkehrsbehörde hat insbesondere dann den ihr durch das Ermessen eingeräumten Entscheidungsspielraum wahrzunehmen, wenn sich ein Antragsteller auf eine nicht von den Fallgruppen der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 erfasste Behinderung beruft. (Leitsätze des Gerichts) |