Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 30.05.2017: Zum Ermessen der Straßenverkehrsbehörde bei Parkerleichterungen für Schwerbehinderte außerhalb der VwV-StVO-Fallgruppen




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.05.2017 - 14 K 11624/16) hat entschieden:

   Die Straßenverkehrsbehörde hat insbesondere dann den ihr durch das Ermessen eingeräumten Entscheidungsspielraum wahrzunehmen, wenn sich ein Antragsteller auf eine nicht von den Fallgruppen der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 erfasste Behinderung beruft.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Beklagten. Ist eine Klage auf die Erteilung einer im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung gerichtet, hat sie nur Erfolg, wenn allein eine Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens ermessensfehlerfrei ist (Ermessensreduzierung auf Null). Als Ermessensentscheidung ist die Ablehnung der erstrebten Ausnahmegenehmigung gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht prüft ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dabei sind Ermessenserwägungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, zu berücksichtigen (§ 114 Satz 2 VwGO).

Eine hiernach erforderliche anspruchsbegründende Ermessensreduzierung besteht nicht. Auch sind keine Ermessensfehler ersichtlich, die eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung rechtfertigen könnten.

Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten und Beschränkungen, die durch Vorschrift- und Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt den Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um einer besonderen Situationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnte.

Nach den hier einschlägigen (bundesrechtlichen) Verwaltungsvorschriften (VwV) zu § 46 Abs. 2 StVO können nach näherer Maßgabe Ausnahmegenehmigungen im Sinne von Parkerleichterungen "für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde" erteilt werden. Aus Gründen einer einheitlichen Ermessenshandhabung hat das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 2. Juli 2009 einen Erlass zur geänderten Fassung der VwV erlassen. Danach werden in den hier zu beurteilenden Fällen "die für die Versorgung zuständigen Behörden in Amtshilfe tätig und geben eine Stellungnahme nach Aktenlage ab". Ausweislich der dementsprechend von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des zuständigen Amtes vom 13. September 2016 erfüllt der Kläger die Voraussetzungen nicht.

Grundlage für diese Entscheidung war der oben genannte Erlass vom 2. Juli 2009. Danach kommen unter Hinweis auf die in der Verwaltungsvorschrift genannten Fallgruppen nur folgende Personengruppen für eine Ausnahmegenehmigung "außerhalb der aG" Regelung in Betracht:

a. Blinde Menschen

b. Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen) oder Phokomelie (Fehlbildung von Gliedmaßen) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen;

c. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich dies auf das Gehvermögen auswirken);

d. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B mit einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;

e. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;

f. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Diese Regelung ist allerdings hinsichtlich des Personenkreises, der für Ausnahmegenehmigungen in Betracht kommt, nicht abschließend. Insbesondere in solchen Fällen, in denen sich ein Antragsteller auf eine nicht von den Fallgruppen der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 erfasste Behinderung beruft, hat die Straßenverkehrsbehörde den ihr durch das Ermessen eingeräumten Entscheidungsspielraum wahrzunehmen. Sie hat in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden sind, die ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Bei diesen Fällen besteht keine Bindung an die genannten Fallgruppen, sondern die Straßenverkehrsbehörde muss eine auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vornehmen, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss,

Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte im vorliegenden Fall zu Recht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgelehnt. Denn der Kläger hat sich auf eine von den oben genannten Fallgruppen erfasste Behinderung berufen, die allerdings in ihrer Schwere nicht den Anforderungen der Ausnahmevorschriften entspricht. Denn dem Kläger ist nicht das Merkzeichen "B" zuerkannt worden, was indes - wie oben aufgeführt - eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Parkerleichterung ist. Eine Beeinträchtigung der Fortbewegungsmöglichkeiten in dem von den geltenden Vorschriften geforderten Umfang ist nicht zu erkennen, zumal Herr Dr. H. bescheinigt hatte, dass der Kläger ohne Hilfsmittel gehen könne und Strecken von wenigen 100 Metern zurücklegen könne.

Darüber hinaus liegt hier keine Ermessensreduzierung auf null vor, die allein einen Anspruch des Klägers begründen könnte. Es liegt gemäß § 46 Abs. 1 Ziffer 11 StVO im Ermessen der Behörde, ob die Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Die Ermessensentscheidung der Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Dabei kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 S. 2 VwGO). Dabei hat die Beklagte festzustellen, ob aufgrund aufgrund besonderer Umstände ein Ausnahmefall vorliegt

Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Rechtsverletzung des Klägers nicht zu erkennen. Die Beklagte hat das ihr nach § 46 Abs. 1 Ziffer 11 StVO eingeräumte Ermessen, ob sie die Parkerleichterung gewährt, fehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, wesentlichen Sachverhalt nicht aufgeklärt oder verkannt bzw. die Interessen des Klägers nicht erfasst oder nicht ausreichend abgewogen hätte. Sie hat sachliche Gründe genannt, die sie zu der getroffenen Entscheidung geleitet haben.

Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger gesundheitlich äußerst stark geschädigt ist. Diese Schädigung findet möglicherweise zum jetzigen Zeitpunkt in dem Schwerbehindertenausweis und den entsprechenden Merkzeichen, die die Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bilden, keinen Ausdruck. Sofern sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Bescheiderteilung vom 25. August 2016 weiter verschlimmert haben sollte oder er der Ansicht ist, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen in dem Bescheid nicht hinreichend berücksichtigt wurden, bleibt es dem Kläger unbenommen, einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Schwerbehindertenausweises bei der zuständigen Behörde zu stellen. Eine gegebenenfalls erwirkte Änderung würde sodann im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung betreffend eine Parkerleichterung berücksichtigt.

Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO sind dem Kläger die Kosten der erfolglosen Klage aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2017/14_K_11624_16_Urteil_20170530.html - DE:VGD:2017:0530.14K11624.16.00

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