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Eine Grenzmarkierung, die an einer Haltestelle den Halteverbotsbereich verkürzen soll, muss sich nicht über den gesamten Haltestellenbereich erstrecken, wenn dies nicht aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist, da Verkehrszeichen , die die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen sind, (Leitsätze des Gerichts) |