|
Ein Durchfahrverbot (Zeichen 600-40 und 250 mit Zusatz 1022-10) richtet sich nicht an eine juristische Person. Sie ist insofern keine Verkehrsteilnehmerin. In ihrer Eigenschaft als Halterin gehört sie nicht zum Adressatenkreis des Durchfahrtverbots. 1. Eine juristische Person ist nicht in der Lage sich selbst verkehrserheblich zu verhalten. Ihr kann auch nicht das verkehrserhebliche Verhalten ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen zugerechnet werden. 2. Dem steht auch nicht das Urteil des BVerwG vom 11. Dezember 1996 (11 C 15.95) zum ruhenden Verkehr entgegen. (Leitsätze des Gerichts) |