Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 18.05.2017: Zum Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen (§ 45 StVO)




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 18.05.2017 - 8 K 1562/16) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 und Abs. 9 StVO besteht, wenn die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV können dabei als Orientierungshilfe für die Schwelle einer nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung herangezogen werden. Bei der Ermessensentscheidung sind die Belange des Straßenverkehrs und die Interessen der Anlieger abzuwägen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrages auf Durchführung verkehrsbeschränkender Maßnahmen an der Straße P. in N. . Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten i. S. v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Gebührenerhebung ist ebenfalls rechtmäßig.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages vom 25. November 2015 auf Durchführung verkehrsbeschränkender Maßnahmen an der Straße P. in N. gem. § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 und Abs. 9 StVO. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über den Antrag der Kläger sind zwar erfüllt (dazu I.). Die Beklagte hat den Antrag der Kläger aber ermessensfehlerfrei abgelehnt (dazu II.).

I. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 StVO kommt eine den fließenden Verkehr beschränkende Anordnung nur in Betracht, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage für die in § 45 StVO geschützten Rechtsgüter besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsbeeinträchtigung erheblich übersteigt.

§ 45 Abs. 1 StVO ist grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass der Einzelne einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten hat, wenn eine Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO umfassen nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Dazu gehört auch der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, insbesondere soweit § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Anordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen vorsieht,

Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm setzt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht voraus, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird; maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms ist nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte festgelegt,

Die Vorschriften der 16. BImSchV finden bei der Beurteilung der zumutbaren Lärmbelästigung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zwar nicht unmittelbar Anwendung. Diese Verordnung bestimmt die Schwelle der Zumutbarkeit von Verkehrslärm nur für den Bau und die wesentliche Änderung u.a. von öffentlichen Straßen. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV können aber im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Orientierungshilfe herangezogen werden, weil sie ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck bringen, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion anzunehmen ist.

Allerdings folgt für den Einzelnen aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auch dann grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die Lärmbeeinträchtigungen so intensiv sind, dass sie im Rahmen einer Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würden. Denn bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen ist eine Gesamtbilanz vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob die Verhältnisse nur um den Preis gebessert werden können, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten. Im Ergebnis würde sich die Gesamtsituation verschlechtern, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt oder wegen Änderungen von Verkehrsströmen noch gravierendere Lärmbeeinträchtigungen von Anliegern anderer Straßen drohen würden. Die Straßenverkehrsbehörde darf von Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegen gewirkt werden soll. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen entgegenstehende Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese verkehrsberuhigende oder verkehrslenkende Maßnahmen unterbleiben. Bei Lärmpegeln, die die in den Lärmschutz-Richtlinien-StV aufgeführten Richtwerte - in Wohngebieten 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts - überschreiten, kann sich das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten; eine Ermessensreduzierung auf Null ist aber auch dann nicht zwangsläufig gegeben,

Daraus ergibt sich zusammenfassend Folgendes:

Werden die Grenzwerte der 16. BImSchV in einem allgemeinen Wohngebiet von 59 dB (A) tags und 49 dB (A) nachts nicht überschritten, besteht regelmäßig schon kein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO.

Bei Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde erfüllt und die Behörde hat unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden bzw. ist bei einem entsprechenden Antrag zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet.

Werden jedoch die Werte nach den Lärmschutz-Richtlinien-StV in einem allgemeinen Wohngebiet von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten, kann es zu einer Verdichtung des der Behörde eingeräumten Ermessens des Inhalts kommen, dass ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde geboten ist.

Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der Beklagten über den Antrag der Kläger auf Durchführung verkehrsbeschränkender Maßnahmen erfüllt, denn an dem im einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Wohnhaus der Kläger werden die Grenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB (A) tags und 49 dB (A) nachts überschritten.

II. Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 23. März 2016 und ihrem Vorbringen im Klageverfahren, mit dem sie ihre Ermessenserwägungen in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. § 14 S. 2 VwGO), den Antrag der Kläger ermessensfehlerfrei abgelehnt.

Bei der Entscheidung über die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen der Anlieger in Rechnung zu stellen, von übermäßigem Lärm verschont zu bleiben.

Bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls welche verkehrsregelnden Anordnungen im Einzelfall geboten sind, ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. das Fehlen einer Lärmvorbelastung abzustellen. Maßgeblich sind auch andere Besonderheiten des Einzelfalles. Von Bedeutung für die Bewertung der Zumutbarkeit des Lärms ist dabei insbesondere, ob der ihn auslösende Verkehr die betroffenen Straßen funktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch nimmt. Dabei ist auch zu beachten, dass Verkehrslärm, der von den Anliegern einer Bundesfernstraße (einschließlich Ortsdurchfahrt) oder auch einer Landesstraße bzw. einer Kreisstraße wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ertragen werden muss, den Anliegern einer Ortserschließungsstraße nicht ohne Weiteres in gleicher Weise zumutbar ist. Zudem kann auch im Rahmen der Entscheidung über Lärmsanierung durch verkehrsregelnde Maßnahmen der Gesichtspunkt berücksichtigt werden, inwieweit der verkehrsbedingten Immissionsbelastung durch passive Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere Lärmschutzfenster mit geeigneten Lüftungseinrichtungen, begegnet wird.

Vgl. OVG, NRW, Urteil vom 1. Juni 2005 - 8 A 2350/04 -, Juris, Rdnr. 53 ff.

Das Gericht ist bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nicht befugt, die Entscheidung der Behörde umfassend zu überprüfen. Gem. § 114 S.1 VwGO hat das Gericht zu prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dabei ist maßgeblich, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, alle maßgeblichen Umstände in ihre Entscheidung eingestellt und sie entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht bewertet, die Entscheidung sachgerecht begründet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat.

Ausgehend hiervon sind Ermessensfehler in der Entscheidung der Beklagten nicht festzustellen.

Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat alle maßgeblichen Umstände in ihre Ermessenserwägungen einbezogen.

Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der vom Verkehr verursachte Lärm am Wohnhaus der Kläger die für Wohngebiete geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, die für Wohngebiete geltenden Grenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts dagegen nicht erreicht. Die für die Berechnung der Lärmwerte verwendeten Parameter begegnen keinen Bedenken. Die der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Verkehrsmenge von ca. 9.500 Fahrzeugen am Tag ist zwar angesichts der aktuellen Entwicklung geringfügig zu niedrig angesetzt. Die Beklagte hat aber berücksichtigt, dass sich die aus dem Jahre 2010 stammenden Verkehrsdaten durch die neue Autobahnanschlussstelle N. -I. in der Folgezeit auf über 13.000 Fahrzeuge am Tag erhöht haben, dadurch aber keine wesentliche Veränderung der Lärmbelastung eingetreten ist, denn selbst bei einer Verdoppelung des ursprünglich angenommenen Verkehrs auf ca. 19.000 Fahrzeuge würden mit Lärmpegeln von 66,8 dB(A) am Tag sowie 58,5 dB(A) nachts die Grenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV nicht überschritten.

Entgegen der Argumentation der Kläger liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Anteil des LKW-Verkehrs signifikant erhöht haben könnte. Die in den Jahren 2013, 2014 und 2016 durchgeführten Verkehrszählungen lassen einen solchen Schluss nicht zu. Vielmehr hat sich der Anteil des LKW-Verkehrs bei den Verkehrszählungen in den Jahren 2014 und 2016 gegenüber den Zählungen im Jahre 2013 sogar verringert. Während der LKW-Anteil (einschließlich Lastzüge) bei den Verkehrszählungen im Jahre 2013 in den begutachteten Stunden den Höchstwert von 2,4 Prozent erreichte, lag der Höchstwert des LKW-Anteils bei den Zählungen am 11. September 2014 sowie am 27. Januar 2016 in den jeweils begutachteten Stunden bei 2,1 Prozent.

Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung alle relevanten Belange entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht bewertet und eine sachgerechte Abwägung vorgenommen. Ihre Entscheidung, den Interessen der Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen der Kläger einzuräumen, ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass für die Kläger der durch den Verkehr verursachte Lärm eine nicht unerhebliche Belastung darstellt. Sie hat die mögliche Gefahr von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dieser Gefahr aber nicht ein Gewicht beigemessen, das die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung erfordert. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, nach Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung, wonach bei einer Dauerbelastung mit Mittelungspegeln mit mehr als 65 dB(A) tags und mehr als 55 dB(A) nachts das Risiko von Herz- und Kreislauferkrankungen zunehme, bestehe für sie eine Gesundheitsgefährdung. Zwar werden diese Lärmwerte am Wohnhaus der Kläger ausweislich der Berechnungen in etwa erreicht. Die Kläger müssten aber nur dann eine Gesundheitsgefahr befürchten, wenn sie einer solchen Lärmeinwirkung dauerhaft ausgesetzt wären. Davon kann bei lebensnaher Betrachtung aber nicht ausgegangen werden, denn die Kläger halten sich nicht permanent vor ihrem Haus bzw. in den zur Straße ausgerichteten Räumen bei ständig geöffnetem Fenster auf. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung Innenraumpegel nicht berücksichtigt hat. Entgegen der Argumentation der Kläger stellt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. April 2000 (11 A 18/98) nicht auf einen Innenraummaximalpegel, sondern auf einen Dauerschallpegel im Innenraum ab, der einen Wert von 30 bis 35 dB(A) am Ohr einer schlafenden Person nicht überschreiten sollte. Diese Werte lassen sich durch das Schließen der Fenster zur Nachtzeit ohne weiteres erreichen. Selbst alte Fenster führen zu einer Schalldämmung von ca. 25 dB(A). Einfachfenster mit Isolierverglasung haben eine Schalldämmung von gut 30 dB(A) (vgl. Wolf-Dietrich Kötz: Baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärm, www.staedtebauliche-laermfibel.de/pdf/S-Fenster.pdf).

Demgegenüber hat die Beklagte den Gesichtspunkten, die gegen die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung sprechen, in nicht zu beanstandender Weise Vorrang vor den Interessen der Kläger eingeräumt. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die Grenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts am Wohnhaus der Kläger nicht erreicht werden. Vor allem hat die Beklagte die Ablehnung der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung mit der Verkehrsfunktion der Straße P. begründet. Nach den Lärmschutz-Richtlinien-StV ist bei der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, und Landes- und Kreisstraßen) stets die besondere Verkehrsfunktion der jeweiligen Straße zu bedenken. Der Straße P. kommt als Landesstraße nicht nur eine ortsteilverbindende Funktion zu, sondern sie soll auch den überregionalen Verkehr aufnehmen. Die Beklagte hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung dieser Verkehrsfunktion entgegensteht. Die Beklagte hat auch zu Recht berücksichtigt, dass die Kläger deshalb weniger schutzwürdig sind, weil ihre Terrassenanlage sowie ihr Garten auf der der Straße abgewandten Seite liegen und somit der Ruhebereich auf dem Grundstück weniger durch Lärm beeinträchtigt wird als die zur Straße ausgerichtete Seite des Grundstücks.

Die mit dem Bescheid erfolgte Gebührenfestsetzung beruht auf § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 StVG i. V. m. der Gebührennummer 399 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a StVG werden Gebühren und Auslagen erhoben für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen ‑ ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ‑ und Registerauskünften nach dem Straßenverkehrsgesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften. Darunter fällt auch eine Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Nach der Gebührennummer 399 der Anlage zu § 1 GebOSt können für andere als die in Abschnitt G (sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs) gesondert aufgeführten Maßnahmen Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden. Bei einer Arbeitszeit von einer Stunde für die Bearbeitung des Antrages der Kläger ergibt sich ein Betrag in Höhe von 51,20 Euro. Die festgesetzte Gebühr i. H. v. 48,75 Euro liegt darunter und verletzt die Kläger somit nicht in ihren Rechten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2017/8_K_1562_16_Urteil_20170518.html - DE:VGMS:2017:0518.8K1562.16.00

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