|
Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 und Abs. 9 StVO besteht, wenn die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV können dabei als Orientierungshilfe für die Schwelle einer nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung herangezogen werden. Bei der Ermessensentscheidung sind die Belange des Straßenverkehrs und die Interessen der Anlieger abzuwägen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |