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Der Beginn der Klagefrist bei einem Planfeststellungsbeschluss, der öffentlich bekannt gemacht wird, setzt für eine individuelle Zustellung an eine Gemeinde voraus, dass der Wille zur Individualzustellung eindeutig erkennbar ist, um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen. Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt. Die gerichtliche Prüfungsbefugnis bei Lärmprognosen für Straßenbauvorhaben beschränkt sich darauf, ob diese methodisch fachgerecht erstellt wurden, nicht auf fehlerhaften Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis einleuchtend begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |