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Das Landgericht hat zu Recht ein Leistungskürzungsrecht der Beklagten "auf null" angenommen, weil die Klägerin ihre Anzeigeobliegenheiten gemäß E.1.1 und E.3.2 AKB verletzt hat und in Zusammenschau beider Obliegenheitsverletzungen von einer gravierenden, jedenfalls grob fahrlässigen Verletzung auszugehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |