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Für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren ist ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen des durch die im Plangebiet zugelassenen Nutzungen verursachten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang. Eine Vorbelastung durch Verkehrslärm schließt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch eine neue Planung nicht aus, wenn deren Umsetzung nicht nur geringfügige Immissionen zu Lasten des Betroffenen erwarten lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |